Aktenzeichen: 3613 IN 2173/25
Am 01. April 2025 um 13:45 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der concept4jobs GmbH, mit Sitz in der Adalbertstraße 37/38, 10179 Berlin, einen umfassenden Sicherungsbeschluss erlassen. Das Unternehmen, vertreten durch Geschäftsführer Alexander Reiß, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der HRB 213092 eingetragen.
Mit diesem Beschluss wurde auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel ist es, das Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und die Voraussetzungen für eine geordnete Fortführung oder Abwicklung zu prüfen.
Ein erfahrener Verwalter an der Seite der Schuldnerin
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, bestellt. Ihm obliegt es, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin sorgfältig zu untersuchen und das Vermögen im Sinne der Gläubiger zu sichern. Dr. Hackländer ist nicht Vertreter der Schuldnerin, sondern handelt unabhängig und überwachend, wie es § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO vorsieht.
Was wurde konkret angeordnet?
- Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin werden untersagt – mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände. Bereits laufende Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft insbesondere Zahlungen, Verträge, Verkäufe oder sonstige Vermögensbewegungen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
- Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält weitreichende Befugnisse, darunter:
- Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen
- Entgegennahme eingehender Gelder
- Eröffnung und Führung von Sonderkonten (gemäß BGH-Rechtsprechung)
- Betreten und Überprüfung der Geschäftsräume
- Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere
- Auskunftsrechte gegenüber der Schuldnerin
- Auskunftsansprüche gegenüber Kreditinstituten
- Drittschuldnern wird jegliche Zahlung an die concept4jobs GmbH untersagt. Sie dürfen künftig nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, andernfalls verlieren sie den Schutz einer schuldbefreienden Wirkung (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner selbst durchzuführen und darüber Nachweis zu führen.
Rechtlicher Hintergrund und Ziel der Maßnahme
Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist ein reines Sicherungsverfahren, das der Überprüfung dient, ob überhaupt genug Vermögen vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Darüber hinaus werden frühzeitig Maßnahmen eingeleitet, um Vermögensverschiebungen zu verhindern und gegebenenfalls die Chance auf eine Sanierung zu wahren.
Rechtsmittel möglich – Zwei Wochen Frist
Gegen diesen Beschluss kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden – sowohl durch die Schuldnerin als auch durch Gläubiger, insbesondere wenn die internationale Zuständigkeit bestritten wird (Art. 5 Abs. 1 EU-Verordnung 2015/848, § 102c EGInsO).
Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen oder zu Protokoll zu erklären. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis: Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Rechtsbehelfe, insbesondere von Anwälten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sind ausschließlich elektronisch über sichere Übermittlungswege einzureichen – gemäß den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Ein Unternehmen auf der Kippe
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt keinen endgültigen Niedergang der concept4jobs GmbH dar, wohl aber einen kritischen Wendepunkt. Die nächsten Wochen entscheiden darüber, ob das Unternehmen noch über eine ausreichende wirtschaftliche Basis verfügt, um eine Sanierung anzustreben, oder ob eine Insolvenzeröffnung unausweichlich wird.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 01. April 2025