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Dritte Insolvenz in der Berner-Gruppe: Auch Berner technical service UG unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 35 IN 52/25 – Amtsgericht Gifhorn

Die wirtschaftlichen Turbulenzen innerhalb der Berner-Unternehmensgruppe weiten sich weiter aus. Nach der Berner automotive Group GmbH und der Berner SV Net Service GmbH wurde nun auch über das Vermögen der Berner technical service UG die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beschluss erging am 27. März 2025 um 14:30 Uhr durch das Amtsgericht Gifhorn – nur wenige Minuten vor den anderen betroffenen Gesellschaften.

Die Gesellschaft mit Sitz am Wundramweg 5, 31303 Burgdorf, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter der Nummer HRB 209372 registriert. Sie wird durch Geschäftsführer Martin Berner, wohnhaft in Ahnsbeck, vertreten. Die Berner technical service UG ist auf technische Dienstleistungen spezialisiert und bildet offenbar einen weiteren Bestandteil des unternehmerischen Verbundes der Familie Berner.

Wie auch in den Parallelverfahren wurde Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann aus Gifhorn (Kanzlei MFP Law) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Damit übernimmt er die vorläufige Verwaltung sämtlicher bislang betroffener Unternehmen der Berner-Gruppe – eine Konstellation, die eine koordinierte und transparente Aufarbeitung der wirtschaftlichen Gesamtsituation ermöglicht.

Der Gerichtsbeschluss ordnet an, dass sämtliche Verfügungen der Berner technical service UG über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich wirksam sind. Auch Drittschuldner – also Geschäftspartner mit offenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Unternehmen – sind verpflichtet, ausschließlich unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Zahlungen direkt an die Schuldnerin sind damit nicht mehr zulässig.

Die Entscheidung markiert die dritte Insolvenz innerhalb kürzester Zeit im Umfeld der Berner-Gruppe und lässt auf ein möglicherweise gruppenweites wirtschaftliches Problem schließen. Ob die Einzelgesellschaften eigenständig restrukturiert werden können oder ob ein übergreifender Sanierungsplan notwendig ist, wird die weitere Prüfung durch den Insolvenzverwalter ergeben.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 35 IN 52/25 geführt. Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Gerichts einsehbar. Eine sofortige Beschwerde kann durch die Antragstellerin oder unter bestimmten Umständen auch durch Gläubiger innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.

Mit dieser Entwicklung verdichtet sich das Bild einer gravierenden Krise innerhalb der Unternehmensgruppe – und einer wachsenden Ungewissheit für Gläubiger, Kunden und Mitarbeitende. Die nächsten Schritte des Insolvenzverwalters und die Ergebnisse seiner Prüfungen werden entscheidend dafür sein, ob noch Sanierungsmöglichkeiten bestehen oder ein umfassender Zusammenbruch bevorsteht.

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