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Staatsanwaltschaft Koblenz

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Staatsanwaltschaft Koblenz

2066 UJs 47083/​23 (2060 Js 21407/​24) – 2800 VRs

In der Strafsache gegen unbekannt unter Verwendung der Personalien eine Frau N. Loch wegen selbstständige Einziehung (Betrug) hat das Amtsgericht Koblenz unter Aktenzeichen 2066 UJs 47083/​23 am 25.03.2024 die Einziehung von Wertersatz i. H. v. 13.883,50 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 25.03.2024 rechtskräftig.

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Gründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Tat geschädigt worden sind.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die unbekannte Person, handelnd gegenüber der Deutschen Bank AG unter den Personalien der Zeugin N. Loch, ist hinreichend verdächtig im Zeitraum vom 27.06.2023 bis zum 05.07.2023 an einem unbekannten Ort gewerbsmäßig handelnd in 47 Fällen in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt.

Die Zeugin N. Loch ist seit dem 27.06.2023 formell Inhaberin des Kontos IBAN DEXX XXXX XXXX 9793 00 bei der Deutschen Bank AG.

Auf dem Konto gingen im Zeitraum zwischen dem 28.06.2023 und 05.07.2023 insgesamt 47 Überweisungen von verschiedenen Personen ein in Höhe von insgesamt 14.063,48 EUR ein.

Im Ermittlungsverfahren konnten Vermögenswerte sichergestellt werden.

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Belehrung

Einziehung des Wertersatzes

Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder eine gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren

Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, ist an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattlich Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet zu hören.

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenem Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.

Sollte indes der Betroffenen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.

Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.

Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschusses nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.

Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.

Sonderfall Insolvenz

Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.

Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.

Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2060 Js 21407/​24 – 2800 VRs melden.

 

 

 

Hinweis:

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