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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Ben Green GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67a IN 101/25

Am 22. März 2025 um 13:22 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Ben Green GmbH & Co. KG eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung der Insolvenzmasse angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Heidlohstraße 2b, 22459 Hamburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 119404 eingetragen und wird gesetzlich durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Ben Green Verwaltungs GmbH (HRB 146535), vertreten. Diese wiederum wird durch die Geschäftsführer Herrn Marcell Jansen und Herrn Stephan Johannes Christoph Bergel geleitet.

Zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens und zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen wurde ein sogenannter Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet. Ab sofort sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg, bestellt. Er wurde zugleich ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Insolvenzmasse zu schützen, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu bewerten und die Voraussetzungen für eine mögliche Verfahrenseröffnung zu prüfen.

Zudem wurden Drittschuldner – also Schuldner der Ben Green GmbH & Co. KG – ausdrücklich darauf hingewiesen, keine Zahlungen mehr an die Schuldnerin zu leisten. Künftige Leistungen dürfen ausschließlich unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Darüber hinaus hat das Gericht sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin untersagt, mit Ausnahme solcher, die sich auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Mit diesem Beschluss wurde der Grundstein für ein geordnetes Insolvenzverfahren gelegt, das sowohl der Sicherung der Gläubigerinteressen als auch der Prüfung einer etwaigen Fortführung der Gesellschaft dient.

Hamburg, 22. März 2025
Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht

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