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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Lukyana UG (haftungsbeschränkt) angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 97 IN 15/25
Amtsgericht Bonn – Insolvenzgericht, Beschluss vom 21. März 2025

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Lukyana UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Thomas-Eßer-Straße 86, 53879 Euskirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 28340, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pascal Eßer, Einsteinstraße 13, 52353 Düren, wurde am 21. März 2025 um 13:31 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

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Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann,
Eichendorffstraße 8, 53879 Euskirchen

Anordnungen gemäß §§ 21, 22 InsO:

  • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, 2. Alternative).

  • Drittschuldnern (also den Schuldnern der Lukyana UG) wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten.

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

  • Drittschuldner werden ausdrücklich aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügungen – werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn – Insolvenzgericht zur Einsicht hinterlegt.

Amtsgericht Bonn, 21. März 2025

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