Aktenzeichen: 1508 IN 932/25
Amtsgericht München – Insolvenzgericht, 21. März 2025
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Love. Out. Loud. GmbH, mit Sitz in der Balanstraße 73, Haus 24, 81541 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 249639 und vertreten durch die Geschäftsführer Anton Dürrbeck und Michael Werner, wurde durch das Amtsgericht München am 21. März 2025 um 09:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Das Unternehmen wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Simmons & Simmons, FOUR Frankfurt, Junghofstraße 9, 60315 Frankfurt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Schuster, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49 (89) 25548700
Telefax: +49 (89) 25548710
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde festgelegt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Diese Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Eine öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu erklären. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht München.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die klare Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zwingend, wird jedoch empfohlen.
Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den Anforderungen nicht.
Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht die Pflicht zur elektronischen Einreichung, es sei denn, diese ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. In solchen Fällen ist die Unmöglichkeit glaubhaft zu machen, und das elektronische Dokument muss auf Anforderung nachgereicht werden.
Ein elektronisches Dokument muss entweder
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder
– signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden.
Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten erhalten Sie unter:
www.justiz.de
Amtsgericht München – Insolvenzgericht, 21. März 2025