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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Frühling Tiefbau GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 14 IN 30/25
Amtsgericht Montabaur – Insolvenzgericht, 21. März 2025

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Frühling Tiefbau GmbH, mit Sitz in der Westerwaldstraße 5, 56424 Mogendorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 29794 und vertreten durch den Geschäftsführer Abdulhadi Aldris, Klarastraße 18, 45964 Gladbeck, hat das Insolvenzgericht am 21. März 2025 um 06:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Ziel ist es, eine nachteilige Veränderung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Theile, Kapellenstraße 7, 65555 Limburg a. d. Lahn, bestellt. Er ist erreichbar unter
Telefon: 06431 77990-0
Telefax: 06431 77990-35
E-Mail: kanzlei@dr-theile.de

Hinweis an Drittschuldner

Alle Schuldner der Frühling Tiefbau GmbH werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zahlungen an die Schuldnerin ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nicht wirksam und können rechtliche Konsequenzen haben.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Montabaur eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin sofortige Beschwerde einlegen. Ebenso steht dieses Rechtsmittel jedem Gläubiger zu, wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend gemacht werden soll.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzulegen:

Amtsgericht Montabaur – Insolvenzgericht
Bahnhofstraße 47
56410 Montabaur

Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag. Wenn Zustellung und Bekanntmachung parallel erfolgen, ist das frühere Ereignis maßgeblich.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang bei dem Amtsgericht Montabaur.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, enthalten. Bei einer teilweisen Anfechtung ist der genaue Umfang der Anfechtung anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zwingend, jedoch ausdrücklich empfohlen.

Hinweis zum Datenschutz

Die Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO, § 55 BDSG und § 43 LDSG Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Website des Gerichts unter:
www.agmon.justiz.rlp.de

Auf Wunsch kann die Erklärung auch in Papierform bereitgestellt werden.

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