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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Bradt Isolierungsgesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: IN 110/25
Amtsgericht Neu-Ulm – Insolvenzgericht, 21. März 2025

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bradt Isolierungsgesellschaft mbH, mit Sitz Kiesgrubäcker 1, 89346 Bibertal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen unter HRB 1648, vertreten durch den Geschäftsführer Edgar Bradt, hat das Amtsgericht Neu-Ulm am 21. März 2025 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Markus Fröhlich, Am alten Donaubad 2, 89231 Neu-Ulm, bestellt. Er ist telefonisch unter +49 (731) 20559930 und per Telefax unter +49 (731) 205599390 erreichbar.

Darüber hinaus wurde gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Regelung umfasst ausdrücklich auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Neu-Ulm, Schützenstraße 60, 89231 Neu-Ulm
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, oder – falls diese nicht verkündet wird – mit der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als erfolgt (§ 9 InsO).

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts einzureichen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts erklärt werden, wobei der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Neu-Ulm maßgeblich ist.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die klare Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Elektronische Einreichung

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Einreichung verpflichtend, es sei denn, diese ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. In diesem Fall ist die Unmöglichkeit glaubhaft zu machen, und das elektronische Dokument muss auf Anforderung nachgereicht werden.

Elektronische Dokumente müssen entweder
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden Sie auf der offiziellen Justizseite: www.justiz.de

Amtsgericht Neu-Ulm – Insolvenzgericht, 21. März 2025

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