Aktenzeichen: 13 IN 45/25
Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht, 21. März 2025
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A+M Fertigungstechnik GmbH, mit Sitz in der Stattmannstraße 9, 72644 Oberboihingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 231664, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Metz, hat das Amtsgericht Esslingen am 21. März 2025 um 09:00 Uhr folgenden Beschluss gefasst:
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Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht mit sofortiger Wirkung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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Die mit Beschluss vom 24. Februar 2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen und sonstigen Anordnungen bleiben unverändert in Kraft.
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Der Beschluss hat die Wirkungen des § 240 Zivilprozessordnung (ZPO), d. h. anhängige zivilrechtliche Verfahren werden durch diese Entscheidung unterbrochen.
Hinweis zur Veröffentlichung:
Die elektronische Veröffentlichung dieses Beschlusses wird für die Dauer seiner Wirksamkeit im Informationssystem gespeichert. Im Falle einer Verfahrenseröffnung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung. Falls keine Verfahrenseröffnung erfolgt, wird spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme gelöscht (§ 3 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingelegt werden. Für die Wahrung der Frist ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Esslingen maßgeblich. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.
Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, enthalten.
Auch Gläubiger oder der Schuldner selbst können Beschwerde einlegen, wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend gemacht werden soll (§ 4 EGInsO).
Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist jedoch nicht zulässig. Informationen zur elektronischen Einreichung sind unter www.ejustice-bw.de abrufbar.
Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Einreichung verpflichtend. Nur bei technischer Unmöglichkeit kann ersatzweise auf anderem Weg eingereicht werden. Diese Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen, das elektronische Dokument ist auf Anforderung nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen entweder
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder
– auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden.
Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht, 21. März 2025