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Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren der Fliegen Outdoor GmbH aufgehoben

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 70 IN 466/24
Amtsgericht Hanau – Insolvenzgericht, 20. März 2025

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Fliegen Outdoor GmbH, mit Sitz in der Sophie-Knoth-Straße 37, 63607 Wächtersbach, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 98993 und vertreten durch den Geschäftsführer Xinzhi Liu, wurde der zuvor erlassene Beschluss vom 17. Dezember 2024, mit dem die vorläufige Insolvenzverwaltung und weitere Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet worden waren, aufgehoben.

Damit entfallen alle zuvor geltenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere etwaige Einschränkungen in der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin oder Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Der genaue Inhalt des aktuellen Beschlusses kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hanau eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden, sofern die Antragsgegnerin durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzulegen:

Amtsgericht Hanau
Nussallee 17
63450 Hanau

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift bei dem oben genannten Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Hanau entscheidend. Die Beschwerde muss von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird, enthalten. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

Gegenstandswertbeschwerde

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kann innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Auch in diesem Fall ist der Eingang bei dem Amtsgericht Hanau fristwahrend.

Amtsgericht Hanau, 20. März 2025

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