Dark Mode Light Mode

SEAMACHINE GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67c IN 33/25

Am 21. März 2025 um 11:00 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg im Eröffnungsverfahren über das Vermögen der SEAMACHINE GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Damit reagiert das Gericht auf den Antrag der Gesellschaft auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die SEAMACHINE GmbH, mit Sitz in der Weimarer Straße 60, 21107 Hamburg, ist im Handelsregister unter HRB 167515 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Stephan Georg Reifenrath vertreten.

Der Geschäftszweig des Unternehmens umfasst die Planung, den Bau und den Vertrieb von motorisierten Wasserfahrzeugen – ein anspruchsvolles Segment mit hoher Kapitalintensität und komplexer Marktstruktur.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast aus Hamburg bestellt. Seine Kanzlei hat ihren Sitz in der Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg. Dr. Wolgast ist damit beauftragt, das Vermögen des Unternehmens zu sichern und zu verwalten. Sein Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Prüfung, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt ist und ob eine Fortführung des Unternehmens in Betracht kommt.

Wesentliche Anordnungen des Gerichts:

  • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Damit wird eine unkontrollierte Veränderung der Vermögensverhältnisse unterbunden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

  • Drittschuldnern, also Kunden oder Geschäftspartnern mit Verbindlichkeiten gegenüber der SEAMACHINE GmbH, ist es untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten. Dieser ist zudem ermächtigt, Forderungen und Bankguthaben einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung – werden untersagt, soweit es sich nicht um unbewegliche Vermögenswerte handelt. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ausblick

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird das Unternehmen in einen rechtlich geregelten Zustand überführt, der weiteren Schaden vom Vermögen der Gesellschaft abwenden soll. Ob eine Sanierung der SEAMACHINE GmbH möglich ist oder eine Abwicklung folgt, wird nun im Rahmen der weiteren Prüfung durch den vorläufigen Verwalter geklärt.

Für Kunden, Gläubiger, Lieferanten und Mitarbeitende beginnt nun eine Phase der Unsicherheit, aber auch der Hoffnung auf eine mögliche Restrukturierung. Weitere Informationen zum Verlauf des Verfahrens werden in den kommenden Wochen erwartet.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Erweiterung der Sicherungsmaßnahmen im Verfahren Schlote Technology GmbH

Next Post

Mit 3,2 Promille: Autofahrer stürzt Treppe hinab und flüchtet