Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden: Die geplante Hochspannungsleitung zwischen Oberoderwitz und Lawalde/Lauba ist rechtmäßig. Mit dem heute veröffentlichten Urteil wies der 7. Senat die Klage betroffener Grundstückseigentümer ab.
Erneuerung einer über 100 Jahre alten Leitung
Die Freileitung soll eine über ein Jahrhundert alte Bestandsleitung ersetzen und größtenteils entlang der bestehenden Trasse verlaufen. Lediglich in der Nähe von Lauba wird die neue Leitung bis zu 125 Meter weiter entfernt von der Ortschaft errichtet. Dennoch bleibt das Wohngrundstück der Kläger von der Überspannung betroffen.
Kritik der Kläger zurückgewiesen
Die Kläger hatten den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen angefochten und insbesondere folgende Punkte bemängelt:
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Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung, obwohl sich die Übertragungskapazität um das 3,5-Fache erhöht.
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Gesundheitsrisiken durch elektromagnetische Strahlung, deren Grenzwerte nicht dem neuesten wissenschaftlichen Stand entsprächen.
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Alternative Bauweise: Die Leitung hätte als Erdkabel verlegt werden müssen.
Das Gericht folgte diesen Argumenten nicht. Es entschied, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die elektromagnetische Strahlung bleibe weit unterhalb der zulässigen Grenzwerte, und es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die eine Senkung dieser Werte notwendig machten.
Auch eine Verlegung der Leitung als Erdkabel sei nicht vorgeschrieben. Laut § 43h des Energiewirtschaftsgesetzes besteht ein Vorrang für Erdkabel nur bei neuen Trassen – da die neue Leitung jedoch im bestehenden Trassenkorridor oder nur geringfügig davon abweichend errichtet werde, sei dieser Vorrang nicht anwendbar.
Keine Revision zugelassen
Das Gericht hat eine Revision nicht zugelassen. Die Kläger können jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: SächsOVG, Urteil vom 5. März 2025 – 7 C 5/24