Automatenshops in Niedersachsen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen ohne Einschränkungen geöffnet bleiben. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg und gab damit einer Betreiberin aus dem Landkreis Emsland recht.
Verwaltung scheiterte mit Öffnungsbeschränkung
Die Stadt Papenburg hatte im Juni 2024 verfügt, dass ein Automatenshop seine Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen auf drei Stunden außerhalb der Gottesdienstzeiten begrenzen müsse – unter Verweis auf das niedersächsische Ladenöffnungsgesetz. Die Betreiberin wehrte sich dagegen und klagte.
Nachdem das Verwaltungsgericht Osnabrück ihren Antrag zunächst ablehnte, bekam sie vor dem OVG Lüneburg nun recht.
Kein Verstoß gegen Ladenöffnungsgesetz oder Sonn- und Feiertagsruhe
Das Gericht stellte klar, dass Automatenshops nicht unter das niedersächsische Ladenöffnungsgesetz fallen. Auch das frühere bundesweite Ladenschlussgesetz habe solche Shops nicht erfasst.
Zudem sah das OVG keine Verletzung der Sonn- und Feiertagsruhe: „Kunden steht es frei, ihre Ruhezeiten selbst zu gestalten.“
Unanfechtbarer Beschluss
Das Urteil ist rechtskräftig – eine weitere Anfechtung ist nicht möglich. Betreiber von Automatenshops dürfen ihre Geschäfte somit rund um die Uhr geöffnet halten.