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Verstoß gegen Offenlegungspflicht: Ordnungsgeld gegen IHS Nr. 2 GS GmbH verhängt

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 21. November 2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro gegen die IHS Nr. 2 GS GmbH verhängt.

Grund für die Sanktion war ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB): Die Gesellschaft hatte es versäumt, die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2021 fristgerecht zur Offenlegung beim Bundesanzeiger einzureichen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung von Jahresabschlüssen dient der Transparenz und dem Schutz von Geschäftspartnern, Gläubigern und Investoren. Verstöße gegen diese Pflicht werden daher konsequent geahndet.

Die Sanktion basiert auf § 335 HGB, der dem Bundesamt für Justiz die Möglichkeit gibt, Ordnungsgelder bei Verstößen gegen Offenlegungspflichten zu verhängen.

Die IHS Nr. 2 GS GmbH hat gegen den Ordnungsgeldbescheid keine Beschwerde eingelegt, womit die Entscheidung rechtskräftig ist.

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