Aktenzeichen: 401 IN 441/25 – Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Thüringer Hof zu Leipzig – GmbH, ansässig in der Burgstraße 19, 04109 Leipzig (eingetragen beim Amtsgericht Leipzig, HRB 11512), wurde am 21. März 2025 um 11:15 Uhr durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig ein wesentlicher Schritt zur Sicherung der Unternehmenswerte unternommen.
Das Gericht bestellte Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich aus Leipzig zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Dr. Schädlich, tätig bei der Kanzlei Stapper, ist unter der Adresse Karl-Heine-Straße 16, 04229 Leipzig, telefonisch unter 0341 31980100, per Fax unter 0341 31980110 sowie per E-Mail unter leipzig@stapper.in erreichbar.
Mit dieser Anordnung ist die Thüringer Hof zu Leipzig – GmbH in ihrer Verfügungsbefugnis erheblich eingeschränkt. Rechtshandlungen, die das Vermögen betreffen, sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen und das Unternehmensvermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten. Ihm obliegt es, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen und insbesondere auch Forderungen und Bankguthaben auf ein Sonderkonto einzuziehen, das zur Verwaltung der Insolvenzmasse eingerichtet wird. Die Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.
Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden, es sei denn, dieser erteilt ausdrücklich Zustimmung zur Leistung an die Schuldnerin.
Darüber hinaus ist Dr. Schädlich ermächtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen sowie Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten – insbesondere Banken, Steuerberatern, Sozialbehörden und weiteren Institutionen – einzuholen (§§ 22 Abs. 2 und 3 InsO). Die Schuldnerin ist verpflichtet, vollumfänglich Auskunft zu erteilen und Einblick zu gewähren.
Zwangsvollstreckung und Maßnahmen
Mit der gerichtlichen Anordnung wurde verfügt, dass laufende Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin vorerst eingestellt werden, ausgenommen sind hiervon nur Maßnahmen, die unbewegliche Gegenstände betreffen. Neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft werden untersagt. Verfahren zur Erteilung der Vermögensauskunft bleiben hiervon allerdings unberührt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, gilt sie zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt. Wird die Entscheidung per einfachem Brief im Inland zugestellt, gilt die Zustellung vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Maßgeblich ist jeweils das frühere Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen – auch bei einem anderen Amtsgericht möglich, jedoch muss sie rechtzeitig beim Amtsgericht Leipzig eingehen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten sowie die ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung wird empfohlen.
Die Beschwerde kann auch elektronisch eingereicht werden. Dabei muss das elektronische Dokument entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden oder über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden.
Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter:
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
Der vollständige Beschluss liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Leipzig, 21. März 2025