Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 11. Dezember 2024 gegenüber der WEAT Electronic Datenservice GmbH eine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) angeordnet.
Hintergrund: Mängel in der Geschäftsorganisation
Grund für diese Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 27 Absatz 1 ZAG.
Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung ergab, dass die WEAT Electronic Datenservice GmbH nicht alle regulatorischen Vorgaben in vollem Umfang erfüllte. Insbesondere wurden Defizite festgestellt in den Bereichen:
Informationsrisikomanagement
Identitäts- und Rechtemanagement
IT-Projektmanagement
Individuelle Datenverarbeitung
Auslagerungsmanagement
Die Prüfung erfolgte auf Basis des Rundschreibens 11/2021 (BA) – Zahlungsdiensteaufsichtliche Anforderungen an die IT von Zahlungs- und E-Geld-Instituten (ZAIT).
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
Um diese organisatorischen Defizite zu beheben, wurde der WEAT Electronic Datenservice GmbH die Einhaltung erhöhter Eigenmittelanforderungen auferlegt. Diese bleiben in Kraft, bis die Mängel vollständig behoben sind.
Rechtskräftigkeit und Veröffentlichung
Die Anordnung ist seit dem 13. Januar 2025 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 ZAG in Verbindung mit § 60b Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Weitere Informationen sind auf der offiziellen Website der BaFin verfügbar: www.bafin.de.