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Marktmanipulation kommt teuer zu stehen – FMA verhängt Geldstrafe gegen Privatanleger
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Marktmanipulation kommt teuer zu stehen – FMA verhängt Geldstrafe gegen Privatanleger

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat gegen einen Privatanleger eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro verhängt. Der Grund: Verstoß gegen die europäische Marktmissbrauchsverordnung (MAR).

Konkret wurde der Anleger dabei erwischt, wie er gemeinsam mit einem weiteren Marktteilnehmer vorab abgesprochene Wertpapiertransaktionen durchführte – ein klassischer Fall von Marktmanipulation, der gegen Artikel 15 der EU-Verordnung Nr. 596/2014 (MAR) verstößt. Diese Vorschrift dient dazu, Anleger zu schützen, die Marktintegrität zu wahren und das Vertrauen in den Kapitalmarkt zu stärken.

Um das Verfahren rasch abzuschließen, wurde die Strafe im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Absatz 2b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes verhängt. Das Urteil ist rechtskräftig, und der Anleger muss zahlen.

Dieser Fall zeigt deutlich: Marktmanipulation wird nicht geduldet und bleibt nicht ungestraft. Die FMA setzt konsequent Maßnahmen, um die Fairness und Transparenz auf den Finanzmärkten zu sichern – zum Schutz aller Anlegerinnen und Anleger.

Hier die Original-Meldung:

Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen Privatanleger wegen Verstoßes gegen die Marktmissbrauchsverordnung

Veröffentlichungsdatum: |

Kategorien:

  • Sanktion

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat gegen einen Privatanleger eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro  (im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz) verhängt. Konkret hat der Privatanleger entgegen Artikel 15 der Verordnung (EU) Nummer 596/2014 (MAR) Marktmanipulation betrieben, indem er gemeinsam mit einem weiteren Marktteilnehmer im Vorfeld abgesprochene Wertpapiertransaktionen vornahm. Die Vorschrift des Artikel 15 MAR dient dem Schutz der Anleger, der Förderung von Marktintegrität und der Stärkung des Vertrauens in den Kapitalmarkt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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