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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Friesen Immobilienbau GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 2 IN 34/25

Rottweil, 11. März 2025 – Das Amtsgericht Rottweil hat die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Friesen Immobilienbau GmbH, ansässig in Friedrichstraße 18, 78647 Trossingen, angeordnet. Die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 760975 eingetragen ist, wird von den Geschäftsführern Egon Friesen und Eugen Friesen vertreten.

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler aus Rottweil bestellt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Unternehmensvermögen zu sichern und zu überwachen, um nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.

Die Anordnung des Gerichts umfasst folgende Maßnahmen:

  • Verfügungsbeschränkung: Die Schuldnerin darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen.
  • Einstellung von Zwangsvollstreckungen: Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen werden ausgesetzt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Vermögenswerte.
  • Übernahme der finanziellen Kontrolle: Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Befugnis, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie über Sonderkonten zu verfügen.
  • Zahlungsstopp an die Schuldnerin: Drittschuldner werden angewiesen, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Prüfung der finanziellen Lage

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zudem zu ermitteln, ob die vorhandenen Mittel der Friesen Immobilienbau GmbH ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dafür kann er die Geschäftsräume betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen nehmen und sämtliche relevanten Auskünfte einholen.

Der Beschluss wurde im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort für die Dauer seiner Wirksamkeit abrufbar. Falls das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.

Rechtsmittel gegen den Beschluss

Die Schuldnerin sowie deren Gläubiger haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen.

  • Frist: Zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung.
  • Einreichung: Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Rottweil, Königstraße 20, 78628 Rottweil, einzulegen.
  • Anforderungen: Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung genau benennen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.

In den kommenden Wochen wird das Gericht auf Grundlage der Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

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