Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)
324 Js 154173/18
Unter dem AZ: 324 Js 154173/18 wurde mit Entscheidung des Landgerichts München I vom 18.11.2024 gegen den Einziehungsbetroffenen Fikret Öcal die Einziehung von Wertersatz rechtskräftig angeordnet.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Einziehungsbetroffene ist Gründer und Alleingesellschafter bzw. wirtschaftlicher Inhaber zahlreicher Gesellschaften, die sich den Namensbestandteil „YERING“ teilen (im Folgenden: YERING-Gruppe) und Teil eines Schneeballsystems sind, in dem Anlegergelder vereinnahmt und vereinbarte Zinszahlungen aus Anlegergeldern geleistet wurden.
Zu der Gruppe zählen unter anderem YERING LTD. DEUTSCHLAND, YERING LTD. (St. Vincent und Grenadinen), YERING HK LIMITED (Hong Kong), YERING GROUP AG (Zug/ Schweiz), YERING LONDON LIMITED (London/Vereinigtes Königreich), YERING GROUP LIMITED (Dubai/Vereinigte Arabische Emirate) und die YERING GROUP ANADOLU (Bursa/Türkei).
Der Einziehungsbetroffene betrieb den Aufbau der YERING-Gruppe in betrügerischer Absicht und allein zu dem Zweck, potentielle Anleger zu gewinnen und Anlegergelder zu vereinnahmen, diese dann aber entgegen der mit den Anlegern geschlossenen Verträge nicht anzulegen, sondern zweckwidrig für sich zu behalten bzw. zur Unterhaltung des Schneeballsystems aus dem Kapitalstamm an Anleger auszuzahlen.
Konkret bot der Einziehungsbetroffene potentiellen Anlegern die Möglichkeit der Geldanlage in gemeinsame unbestimmt umrissene Projekte und Investments an.
Der Einziehungsbetroffene spiegelte den Anlegern vor, dass die von den Anlegern eingezahlten Gelder an die jeweiligen Niederlassungen der vorbenannten Gesellschaften der YERING-Gruppe weitertransferiert und von dort weiter angelegt bzw. für eine Trading-Bank „geblockt“ würden. Die Trading-Bank könne dann mit einem bis zu 17-fachen „Hebel“ höhere Einsätze und somit sehr hohe Gewinne realisieren. Der Einziehungsbetroffene orientierte die versprochene Rendite an der Anlagesumme und spiegelte den Anlegern vor, dass mit einem Investment bei der YERING eine Rendite von 1,5 % bis zu 9,5 % monatlich und somit 18 % bis 114 % jährlich erwirtschaftet werden könne und sicherte dem jeweiligen Anleger auch eine konkrete Rendite vertraglich zu. Er spiegelte den Anlegern vor, dass die Anlagesumme nach Ablauf der Laufzeit, in der Regel ein Jahr und ein Monat, automatisch auf das Konto der Sender zurücküberwiesen werde. Des Weiteren spiegelte der Einziehungsbetroffene den Anlegern vor, die Zahlung der Zinsen und die Rückzahlung der Anlagesumme seien durch eine Garantie der englischen Großbank HSBC gedeckt, sodass kein Ausfallrisiko bestehe und eine überdurchschnittlich hohe Rendite erzielt werden könne. Überwiegend stellte der Einziehungsbetroffene es so dar, dass es sich bei der HSBC um die vorgenannte Trading-Bank handeln würde. Er bediente sich bei der Kommunikation mit den Anlegern unter anderem einer vollgefälschten Kooperationsvereinbarung mit der HSBC-Bank (“Membership Of HSBC Bank Plc.“), die einzelnen Anlegern vorgelegt wurde und die auch den Vermittlern zur Verfügung gestellt wurde. Die Kooperationsvereinbarung enthielt Schreibfehler (“Conditian Accepted“ statt „Condition Accepted“, „Expried Date“ statt „Expiry Date“) und war angeblich von einem „Guy LEWIS“, einem hochrangigen Mitarbeiter der HSBC in London unterschrieben.
Zur Anbahnung der Vertragsabschlüsse bediente sich der Einziehungsbetroffene auch mehrerer Vermittler.
Jeder Anleger erhielt eine Nummer, die nach dem Muster „YERING-15***“ aufgebaut war. Die Verträge sicherten eine konkrete Rendite zu, die je nach Anleger und Anlagesumme zwischen 1,5 Prozent und 9,5 Prozent monatlich betrug und die aus einem unbestimmt umrissenen Investment der Anlagesumme erwirtschaftet werden sollte. Des Weiteren wurde eine vollständige, automatische Rückzahlung nach der Laufzeit, in der Regel ein Jahr und ein Monat, zugesichert.
Im Vertrauen auf die unzutreffenden Angaben des Einziehungsbetroffenen bzw. der von ihm eingesetzten Vermittler überwiesen die Anleger im Zeitraum vom 03.03.2016 bis Mitte 2019 einen Betrag von insgesamt 16.976.628,58 Euro auf Konten des Einziehungsbetroffenen persönlich oder auf Konten der YERING-GRUPPE, insbesondere der YERING HK LIMITED und der YERING LONDON LIMITED.
Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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