Das Amtsgericht Hanau hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss (Az. 32 C 266/24) entschieden, dass eine E-Mail als zugegangen gilt, solange die betreffende E-Mail-Adresse noch existiert, unabhängig davon, ob der Empfänger eine automatisierte Nachricht über die Stilllegung der Adresse erhalten hat. Dies betrifft insbesondere die Kommunikation zwischen Vertragspartnern, die verpflichtet sind, im Zweifelsfall alternative Kommunikationswege zu wählen.
Der Fall
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Vermieterin dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen per E-Mail zugesandt und diesen zur Zustimmung innerhalb einer festgelegten Frist aufgefordert. Der Mieter stimmte fristgerecht per E-Mail zu. Allerdings hatte die Vermieterin die E-Mail-Adresse des Mieters nicht mehr aktiv genutzt und eine automatische Rückmeldung eingestellt, die auf die Stilllegung der Adresse hinwies und darauf, dass keine weiteren E-Mails weitergeleitet würden.
Als die Frist für die Zustimmung abgelaufen war, klagte die Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung, da sie die E-Mail des Mieters nicht erhalten hatte. Der Mieter nahm in der mündlichen Verhandlung seine Zustimmung zur Mieterhöhung erneut an und verwies auf seine bereits per E-Mail erteilte Zustimmung sowie eine spätere Zustimmung, die ihm per Briefpost zugestellt wurde. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt, sodass das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden musste.
Die Entscheidung des Amtsgerichts
Das Gericht stellte klar, dass die E-Mail des Mieters als zugegangen gilt, da die Vermieterin die E-Mail-Adresse des Mieters noch innehatte. Die automatische Rückmeldung ändere daran nichts, da die E-Mail bereits mit dem Eingang auf dem Server des Empfängers als zugestellt galt. Auch wenn die E-Mail-Adresse nachträglich nicht mehr aktiv war, war die Mail aufgrund des Zugangs auf dem Server des Empfängers wirksam.
Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass zwischen den Vertragspartnern Rücksichtnahmepflichten bestehen. In diesem Fall war der Mieter daher verpflichtet, der Vermieterin die Zustimmung auf einem anderen zumutbaren Weg zu übermitteln, etwa per Briefpost, da ihm bekannt war, dass die Vermieterin von seiner E-Mail nicht wusste.
Da die Zustellung der E-Mail per Post zwischen den Parteien streitig war, entschied das Gericht in der Kostenfrage, dass die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden, was bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.
Fazit
Das Amtsgericht Hanau stellte klar, dass die E-Mail des Mieters als zugestellt gilt, wenn die E-Mail-Adresse noch bestand, auch wenn eine automatische Rückmeldung über deren Stilllegung versendet wurde. Zugleich betonte das Gericht, dass zwischen den Parteien Rücksichtnahme geboten ist, sodass der Mieter hier zusätzlich gehalten war, eine andere zumutbare Kommunikationsmöglichkeit zu nutzen, um der Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung zukommen zu lassen.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Kommunikation und der Rücksichtnahme im Vertragsverhältnis, insbesondere wenn es um die Auswahl geeigneter Kommunikationswege geht.
Aktenzeichen: 32 C 266/24