Pforzheim, 24. Februar 2025 – Das Amtsgericht Pforzheim hat im Verfahren Az.: 2 IN 76/25 zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Bäckerei Wiskandt GmbH & Co. KG die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Unternehmenshintergrund
- Firma: Bäckerei Wiskandt GmbH & Co. KG
- Sitz: Bleichstraße 101, 75173 Pforzheim
- Handelsregister: HRA 733193, Amtsgericht Mannheim
- Vertreten durch: Geschäftsführer Janis Wiskandt
- Verfahrensbevollmächtigter:
dmp solutions Rechtsanwälte, Frauenstraße 14, 89073 Ulm
Gerichtliche Entscheidung
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Das Amtsgericht Pforzheim hat am 24. Februar 2025 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet.
🔹 Vorläufiger Insolvenzverwalter:
📌 Rechtsanwalt Holger Blümle
📍 Adresse: Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe
📞 Telefon: 0721 91 957 – 0
📠 Fax: 0721 91 957 – 11
Folgen für das Unternehmen
- Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
- Verbot für Drittschuldner, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten – Zahlungen sind nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Arreste oder einstweilige Verfügungen) gegen die Schuldnerin sind untersagt bzw. vorläufig eingestellt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft, ob das Vermögen der Schuldnerin die Verfahrenskosten decken kann.
- Bankkonten und Forderungen: Die Verfügung über Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
🔹 Besonderheit:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Insolvenzgeld vorzufinanzieren und entsprechende Masseverbindlichkeiten einzugehen (§ 55 Abs. 2 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Pforzheim eingelegt werden:
📍 Adresse: Lindenstraße 8, 75175 Pforzheim
- Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bzw. zwei Tage nach deren öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
- Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden.
- Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.
💡 Elektronische Einreichung möglich:
- Nicht per E-Mail!
- Nur über das besondere elektronische Behördenpostfach (EGVP) oder andere sichere Übermittlungswege gemäß § 130a Abs. 4 ZPO.
Weiterer Verlauf
Die nächsten Schritte im Verfahren hängen von den Ergebnissen der Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ab. Sollte genügend Masse vorhanden sein, kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Andernfalls droht eine Abweisung mangels Masse.
Betroffene Gläubiger sollten ihre Forderungen rechtzeitig zur Insolvenztabelle anmelden und sich über weitere Entwicklungen informieren.