Karlsruhe, 13. Februar 2025 – Das Amtsgericht Karlsruhe hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der HG Demolition & Construction GmbH Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte getroffen (Aktenzeichen 105 IN 1219/24).
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Am 13. Februar 2025 um 18:00 Uhr wurde gemäß §§ 21, 22 InsO eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der finanziellen Lage der Schuldnerin zu verhindern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch bestellt, der nun die wirtschaftliche Situation des Unternehmens prüfen und sichern soll.
Wichtige Maßnahmen des Gerichts
- Verfügungsbeschränkung: Die Geschäftsführung der Schuldnerin darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der Gesellschaft verfügen.
- Einzugsrecht des Insolvenzverwalters: Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin dürfen nur noch vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen und verwaltet werden.
- Zahlungsverbote: Drittschuldner werden angewiesen, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
- Zwangsvollstreckungsstopp: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden – mit Ausnahme von unbeweglichen Gegenständen – untersagt bzw. eingestellt.
- Einsicht in Geschäftspapiere: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen.
Ausblick auf das Verfahren
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob genügend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist und welche Optionen für eine Fortführung oder Abwicklung des Unternehmens bestehen. Gläubiger können ihre Ansprüche vorerst nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen. Weitere Entscheidungen des Gerichts bleiben abzuwarten.