Staatsanwaltschaft Karlsruhe
713 VA 640 Js 46023/21
Einziehungsverfahren gegen Buolife, Chidiebere Henry, geb. am 06.06.1992
Wegen Geldwäsche
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)
Mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16.03.2023 – 10 Ds 640 Js 46023/21- wurde gegen den Einziehungsbetroffenen u.a. die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv EUR 133.906,95 € rechtskräftig angeordnet.
Der Verurteilung liegen Betrugsfälle aus dem Zeitraum 25.08.2020 bis zum 10.02.2022 zugrunde. Der Verurteilte, Henry Buolife, lies sich von unbekannten Tätern als Finanzagent anwerben und leitete die aus den Betrugsstraftaten erhaltenen Überweisungen der Geschädigten auf ein Konto der N26 Bank GmbH (IBAN DE82 10011001 2625 8696 24) an die unbekannten Täter weiter. Die Zahlungen wurden aufgrund vermeintlicher Liebesbeziehungen veranlasst.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt mind. 36 Verletzte gegen die Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 713 VA 640 Js 46023/21 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungs-kosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Ledwina
Rechtspflegerin
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