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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Stock Fensterbau GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Gießen, 10. März 2025 – Ein schwerer Schlag für das Traditionsunternehmen: Das Amtsgericht Gießen hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Stock Fensterbau GmbH mit Sitz in Wartenberg die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Das Unternehmen, das seit Jahren im Baugewerbe tätig ist, steht vor finanziellen Herausforderungen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6216 eingetragen und wird von den Geschäftsführern Klaus Mathes (Schwalbengasse 1, 36041 Fulda) und Kurt Dirk Melchiors (Leipziger Straße 93, 36037 Fulda) geleitet. Die rechtlichen Interessen der Schuldnerin werden durch Rechtsanwalt Rüdiger Neidert (Nikolausstraße 20, 36037 Fulda) vertreten.

Mit dem heutigen Beschluss wurde Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff von der Kanzlei Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit seiner Zustimmung wirksam.

Einschränkungen für die Schuldnerin und Befugnisse des Insolvenzverwalters

Die Stock Fensterbau GmbH darf ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Forderungen mehr einziehen, abtreten oder auf andere Weise darüber verfügen. Auch der Verkauf, die Verpfändung oder anderweitige Belastung von Anlage- oder Umlaufvermögen ist untersagt.

Ein wichtiger Aspekt betrifft die bestehenden Arbeitsverhältnisse: Während die Schuldnerin weiterhin die Verfügungsbefugnis über ihre Mitarbeiter behält, müssen jegliche Neuanstellungen, Änderungen oder Kündigungen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgestimmt werden.

Um das verbleibende Vermögen zu sichern, wurde der Insolvenzverwalter ermächtigt,
🔹 Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen,
🔹 eingehende Gelder entgegenzunehmen und
🔹 die Drittschuldner anzuweisen, ausschließlich unter Beachtung dieser Maßnahmen zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin wurden gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO untersagt. Bereits eingeleitete Maßnahmen wurden vorläufig gestoppt – es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen.

Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung

Die Schuldnerin kann gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Gießen einlegen. Auch Gläubiger haben das Recht, Beschwerde einzureichen, wenn sie nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 die internationale Zuständigkeit des Gerichts anzweifeln.

Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Ist eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt, läuft die Frist ab dem dritten Tag nach Veröffentlichung.

Ob das Insolvenzverfahren letztlich eröffnet wird, bleibt abzuwarten. Fest steht jedoch, dass die Stock Fensterbau GmbH eine entscheidende Phase durchläuft – mit ungewisser Zukunft für das Unternehmen, seine Gläubiger und Mitarbeiter.

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