Die DEGAG Holding hat am 6. Februar 2025 bekannt gegeben, dass nun auch für die DEGAG Kapital GmbH und die DEGAG WI8 GmbH Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurden. Damit sind alle drei Publikumsgesellschaften der Gruppe, die qualifiziert nachrangige Genussrechte emittiert haben, betroffen. Zusätzlich wurde ein Antrag für eine kleinere Holdinggesellschaft gestellt, die jedoch keine Anlagegesellschaft ist.
Wichtige Hinweise für Anleger
In der Mitteilung gibt die DEGAG auch rechtliche Hinweise für betroffene Anleger, um Klarheit über die aktuelle Lage zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden:
- KapMuG-Verfahren und Zivilklagen:
Ein Anleger-Sammelklageverfahren (KapMuG) gegen eine insolvente Vermögensanlagegesellschaft ist nicht möglich, da solche Verfahren nach allgemeiner Rechtsauffassung unterbrochen wären. Gleiches gilt für Einzelklagen gegen die Anbieterinnen (§ 240 ZPO). - Kein BaFin-Verfahren gegen DEGAG-Emissionen:
Die BaFin hat keine Maßnahmen gegen die DEGAG-Genussrechte ergriffen oder diese aufsichtsrechtlich beanstandet. Besonders für die Sonderserien bestand keine Prospektpflicht. - Kein Anspruch auf Anlegeradressen:
Anleger oder deren Anwälte haben keinen gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Anlegeradressen, da es sich bei den Genussrechten um schuldrechtliche Kapitalüberlassungen und nicht um Mitgliedschaften in einer Solidargemeinschaft handelt (BGH, Beschl. v. 19. Mai 2022 – IX ZR 67/21). - Forderungsanmeldungen erst im eröffneten Insolvenzverfahren:
Anleger können ihre Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden. Nachrangige Forderungen sind nur auf gesonderte Aufforderung des Insolvenzgerichts hin anzumelden (§ 174 Abs. 3 InsO). - Wirksamkeit der Nachrangklauseln:
Die DEGAG geht davon aus, dass die Nachrangklauseln bei den Genussrechten rechtlich wirksam sind, da es sich dabei um den Hauptleistungsinhalt handelt – anders als bei klassischen Darlehen (BGH, Urt. v. 22. März 2018 – IX ZR 99/17). - Insolvenzverwalter informiert Gläubiger:
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter die rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe aufklären. Dies geschieht im Berichtstermin, der gleichzeitig die erste Gläubigerversammlung ist. - Mitbestimmungsrechte der Gläubiger:
In der Gläubigerversammlung haben die Anleger verschiedene Möglichkeiten zur Mitbestimmung:- Wahl oder Abwahl von Mitgliedern des Gläubigerausschusses
- Möglichkeit, einen neuen Insolvenzverwalter zu bestimmen
- Erteilung konkreter Weisungen an den Insolvenzverwalter
- Keine vollständige Rückzahlung der Genussrechte:
Werbungen mit Schlagzeilen wie „Ihr Geld von der DEGAG zurück“ sind irreführend. Eine vollständige Rückzahlung der Genussrechtskapitalien ist nicht zu erwarten – maximal sind quotale Zahlungen auf festgestellte Insolvenzforderungen möglich.
DEGAG-Vertriebsportal vorerst offline
Aufgrund einer ungewöhnlich hohen Anzahl von Datenzugriffen wurde das Vertriebsportal der DEGAG vorläufig offline gestellt. Ob und wann es wieder freigeschaltet wird, hängt von der Entscheidung der Insolvenzverwaltung ab.
Noch kein Insolvenzverwalter bekannt
Zum aktuellen Zeitpunkt ist kein vorläufiger Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt worden. Anleger werden gebeten, weitere offizielle Mitteilungen abzuwarten.
Mit dieser Stellungnahme versucht die DEGAG, Anlegern eine erste Orientierung zu geben, um voreilige rechtliche Schritte oder falsche Erwartungen zu vermeiden.