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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Lippische Felgen- und Schutzblechfabrik, Hans Kerkhoff GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 10 IN 26/25
Amtsgericht Detmold, 28.01.2025

Das Amtsgericht Detmold hat am 28. Januar 2025 um 14:50 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Lippischen Felgen- und Schutzblechfabrik, Hans Kerkhoff GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Hauptstraße 2-4, 32107 Bad Salzuflen, angeordnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter der Nummer HRA 354 eingetragen und wird durch die Gesellschafterin, die LFS-Kerkhoff Gesellschaft mit beschränkter Haftung (HRB 515), vertreten. Geschäftsführer der Gesellschafterin ist Herr Ralf Schröder.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank Schorisch, Berliner Straße 3, 32052 Herford, bestellt.

Anordnungen des Gerichts

  1. Verfügungsbeschränkungen: Verfügungen des Schuldners über sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Einziehung und Verwaltung von Forderungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  3. Leistungsanweisungen an Drittschuldner: Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen direkt an den Schuldner zu leisten. Zahlungen dürfen nur unter Beachtung der Anordnung des Gerichts an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrests oder einstweiliger Verfügungen, werden untersagt, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die Anordnung dient dem Schutz und der Sicherung des Vermögens der Lippischen Felgen- und Schutzblechfabrik, Hans Kerkhoff GmbH & Co. KG, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird eine Prüfung der Vermögensverhältnisse und der Möglichkeiten zur Fortführung des Unternehmens vornehmen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von betroffenen Parteien mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden.

  • Frist: Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung (§ 9 InsO).
  • Einreichung: Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Paulinenstraße 46, 32756 Detmold, einzureichen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.

Einblick in den Beschluss

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Detmold eingesehen werden.

Bedeutung der Entscheidung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist ein entscheidender Schritt, um die wirtschaftliche Lage der Lippischen Felgen- und Schutzblechfabrik zu bewerten und eine Grundlage für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird insbesondere prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder abgewickelt werden kann.

Die nächsten Wochen werden über die Zukunft des Traditionsunternehmens entscheiden.

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