Dark Mode Light Mode

Vorläufiges Insolvenzverfahren über die DSE Deutsche Solar Energiesysteme GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Stuttgart hat im Verfahren 15 IN 1614/24 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die DSE Deutsche Solar Energiesysteme GmbH mit Sitz in der Böblinger Straße 86, 71088 Holzgerlingen, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 791060, wird durch den Geschäftsführer Gennaro Otto Morelli vertreten.

Zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens und zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen wurde am 20. Januar 2025 um 14:00 Uhr Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff, Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin darf fortan über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Ziel der Maßnahme ist es, das Vermögen zu erhalten und eine geordnete Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten.

Anordnung des Gerichts:

  1. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Bereits eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, werden mit Ausnahme unbeweglicher Vermögensgegenstände vorübergehend ausgesetzt.
  2. Verfügungsbeschränkungen:
    Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
  3. Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Dr. Poff ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und Sonderkonten für die Abwicklung der Insolvenzmasse zu eröffnen. Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über die Kontoverhältnisse der Schuldnerin zu erteilen.
  4. Pflichten der Drittschuldner:
    Den Schuldnern der DSE Deutsche Solar Energiesysteme GmbH (Drittschuldnern) ist untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind angewiesen, ihre Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
  5. Einsichts- und Mitwirkungspflicht der Schuldnerin:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche relevanten Informationen bereitzustellen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung. Beschwerden können schriftlich eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden.

Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin geprüft und eine geordnete Abwicklung vorbereitet werden. Das Gericht wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Vorläufige Eigenverwaltung für die Carl Semler Schuhfabrik GmbH & Co. KG angeordnet

Next Post

Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der DyNAbind GmbH eingeleitet