Dresden, 20. Januar 2025 – Das Amtsgericht Dresden hat unter dem Aktenzeichen 534 IN 60/25 ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der DyNAbind GmbH mit Sitz in der Tatzberg 47, 01307 Dresden, eröffnet. Das Unternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 36586, wird durch den Geschäftsführer Michael Thompson vertreten.
Mit Beschluss des Gerichts wurde am 20. Januar 2025 um 11:30 Uhr Herr Alexander Hartig, An der Herzogin Garten 1, 01067 Dresden, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Herr Hartig ist unter der geschäftlichen Telefonnummer 0351 40798540 sowie per E-Mail unter hartig@floether-wissing.de erreichbar. Weitere Informationen zu seiner Kanzlei sind auf der Website www.sanierungskultur.de abrufbar.
Anordnung des Gerichts:
Zur Sicherung der Insolvenzmasse und Vermeidung nachteiliger Vermögensverschiebungen wurden folgende Maßnahmen ergriffen:
- Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen:
Die DyNAbind GmbH darf über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Ohne diese Zustimmung sind Verfügungen unwirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). - Zahlungsanweisungen an Drittschuldner:
Drittschuldnern der DyNAbind GmbH ist untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen, es sei denn, dieser genehmigt eine Leistung an die Schuldnerin. - Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder der Schuldnerin einzuziehen und entgegenzunehmen. Ziel dieser Maßnahme ist die Sicherstellung der geordneten Verwaltung der finanziellen Mittel und die Vermeidung von Nachteilen für die Gläubiger.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht bereit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, gilt sie zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Beschwerden in elektronischer Form gemäß den gesetzlichen Vorgaben einzureichen. Weitere Informationen hierzu sind auf dem Justizportal www.justiz.de abrufbar.
Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung soll die wirtschaftliche Situation des Unternehmens geprüft und eine geordnete Fortführung oder Verwertung der Insolvenzmasse sichergestellt werden. Über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.