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Vorläufige Insolvenzverwaltung für MCC Regelungssysteme GmbH: Gericht sichert Unternehmensvermögen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MCC Regelungssysteme GmbH, Dieselstraße 5, 59174 Kamen, hat das Amtsgericht Dortmund am 16. Januar 2025 wichtige Maßnahmen zur Vermögenssicherung angeordnet. Die Gesellschaft, die auf den Vertrieb und die Entwicklung von regelungstechnischen Komponenten und Software für die Bereiche Sanitär, Heizung, Klima und Lüftung spezialisiert ist, wird von den Geschäftsführern Kornelius Jasz und Stefan Reichardt vertreten.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund, bestellt. Dr. Schulte-Kaubrügger ist ein erfahrener Insolvenzrechtsexperte, der mit der Verwaltung und Sicherung des Vermögens der MCC Regelungssysteme GmbH betraut wurde. Für Rückfragen und Anliegen ist seine Kanzlei telefonisch erreichbar.

Ab sofort dürfen Verfügungen über das Vermögen der MCC Regelungssysteme GmbH nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Ziel dieser Anordnung ist es, das Unternehmensvermögen zu schützen und mögliche Vermögensverluste zu verhindern, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Wesentliche Maßnahmen und Anordnungen

  1. Verfügungsbeschränkungen:
    Die Geschäftsführung der MCC Regelungssysteme GmbH darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Vermögensgegenstände verfügen.
  2. Zahlungsanweisung an Drittschuldner:
    Geschäftspartner und Kunden, die noch Zahlungen an die MCC Regelungssysteme GmbH leisten müssen, dürfen dies nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung und ausschließlich über den vorläufigen Insolvenzverwalter tun.
  3. Einziehung von Forderungen und Verwaltung von Vermögenswerten:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, bestehende Bankguthaben und Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten.
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
    Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – ausgenommen solche, die unbewegliches Vermögen betreffen – werden vorläufig untersagt oder eingestellt. Dies umfasst auch die Vollziehung von Arrests oder einstweiligen Verfügungen.

Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung verfolgt das Ziel, das Vermögen der MCC Regelungssysteme GmbH zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren. Gleichzeitig wird die finanzielle Lage des Unternehmens eingehend geprüft, um festzustellen, ob eine Sanierung möglich ist oder ob eine geordnete Abwicklung notwendig wird.

In dieser Phase ist es entscheidend, Transparenz über die Vermögensverhältnisse zu schaffen und alle Maßnahmen darauf auszurichten, die Insolvenzmasse zu schützen und optimal zu verwalten.

Rechtsmittel und Einsicht

Die Schuldnerin sowie Gläubiger können die Entscheidung des Amtsgerichts durch eine sofortige Beschwerde anfechten. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund einzulegen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Zustellung, Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dortmund eingesehen werden.

Amtsgericht Dortmund, 16. Januar 2025

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