Aktenzeichen: 505 IN 14/25
Am 14. Januar 2025 um 14:15 Uhr hat das Amtsgericht Wuppertal die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der HELIMA GmbH, mit Sitz Am Deckershäuschen 62, 42111 Wuppertal, angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 27044 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Stefan Schoppmann vertreten.
Maßnahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zum Schutz der Gläubiger wurden gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) die folgenden Maßnahmen beschlossen:
- Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Bembergstraße 2-4, 42103 Wuppertal, bestellt.
- Einschränkung der Verfügungsmacht der Schuldnerin:
- Verfügungen der HELIMA GmbH über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Einziehung von Forderungen und Kontrolle der Finanzen:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Drittschuldner (Schuldner der HELIMA GmbH) dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die Schuldnerin leisten. Sie sind angewiesen, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrests oder einstweiliger Verfügungen, werden untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Zweck der Anordnung
Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient dazu, das Vermögen der HELIMA GmbH zu sichern und nachteilige Veränderungen in ihrer Vermögenslage zu verhindern. Ziel ist es, die Insolvenzmasse zu bewahren und die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens zu prüfen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts können die Schuldnerin oder ein Gläubiger eine sofortige Beschwerde einlegen.
- Frist: Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzureichen.
- Einreichungsstelle: Amtsgericht Wuppertal, Eiland 10, 42103 Wuppertal.
- Fristbeginn:
Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder mit der Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Maßgeblich ist das frühere Ereignis.
Form der Beschwerde:
- Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
- Sie muss die angefochtene Entscheidung genau bezeichnen und erklären, dass und in welchem Umfang Beschwerde eingelegt wird.
Auswirkungen für Gläubiger und Geschäftspartner
- Zahlungen:
Gläubiger und Geschäftspartner dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die HELIMA GmbH leisten. Sämtliche Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. - Forderungsanmeldung:
Gläubiger sollten frühzeitig Kontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter aufnehmen, um sich über die weitere Vorgehensweise und ihre Rechte zu informieren. - Geschäftstätigkeit:
Die HELIMA GmbH kann ihre Geschäftstätigkeit nur eingeschränkt fortführen, da Verfügungen über Vermögensgegenstände der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen.
Ausblick
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird die finanzielle und wirtschaftliche Situation der HELIMA GmbH prüfen. Im Mittelpunkt stehen:
- Die Bewertung, ob genügend Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist.
- Die Prüfung, ob eine Sanierung oder Fortführung des Unternehmens möglich ist.
Die Entscheidung über die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens wird maßgeblich von den Ergebnissen dieser Prüfung abhängen. Gläubiger und Geschäftspartner sollten aufmerksam bleiben und rechtzeitig handeln, um ihre Interessen zu sichern.