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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die FN Gebäudetechnik GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36f IN 4630/24

Am 14. Januar 2025 um 12:00 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der FN Gebäudetechnik GmbH, mit Sitz in der Oderstraße 8, 10247 Berlin, angeordnet. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 254120, wird von ihrem Geschäftsführer Mehmet Sinani vertreten.

Maßnahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Um die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und nachteilige Veränderungen zu verhindern, hat das Gericht die folgenden Maßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) getroffen:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, bestellt.
  2. Einschränkung der Verfügungsmacht:
    • Verfügungen der FN Gebäudetechnik GmbH über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
    • Die Schuldnerin ist insbesondere nicht mehr berechtigt, Außenstände einzuziehen.
  3. Einziehung von Forderungen und Kontrolle der Finanzmittel:
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen.
    • Ein Insolvenzsonderkonto ist einzurichten und zu führen, um die Insolvenzmasse ordnungsgemäß zu verwalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
  4. Zwangsvollstreckung gestoppt:
    • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt.
  5. Verpflichtung der Drittschuldner:
    • Den Schuldnern der FN Gebäudetechnik GmbH (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  6. Überwachung der Geschäftsräume:
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen.
    • Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Einblick in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Einholung von Auskünften:
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Behörden und anderen Institutionen einzuholen. Außerdem kann er Grundbücher einsehen, sofern sie Einträge zur Schuldnerin enthalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg kann die Schuldnerin oder ein Gläubiger eine sofortige Beschwerde einlegen.

  • Frist: Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen.
  • Fristbeginn: Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder mit der Zustellung beziehungsweise der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung (§ 9 InsO) im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Form:

  • Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
  • Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass und in welchem Umfang Beschwerde eingelegt wird.

Hintergrund und Bedeutung der Entscheidung

Die FN Gebäudetechnik GmbH befindet sich in einer finanziellen Krise, die die Einleitung eines Insolvenzantragsverfahrens erforderlich machte. Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist es, die Insolvenzmasse zu sichern, Gläubigerinteressen zu wahren und die Voraussetzungen für eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu schaffen.

Durch die Bestellung von Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller hat das Gericht einen erfahrenen Insolvenzverwalter eingesetzt, der die Vermögenslage der Gesellschaft überwacht und Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse umsetzt.

Ausblick

In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die Vermögensverhältnisse der FN Gebäudetechnik GmbH prüfen und entscheiden, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Für Gläubiger und Geschäftspartner bedeutet die Anordnung, dass Forderungen oder Zahlungen nur noch über den vorläufigen Insolvenzverwalter abgewickelt werden dürfen.

Die nächsten Schritte im Verfahren werden richtungsweisend für die Zukunft des Unternehmens sein, insbesondere ob eine Sanierung möglich ist oder eine geordnete Abwicklung erfolgen muss.

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