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Vorläufige Insolvenzverwaltung für ODS Object Design GmbH & Co. KG angeordnet – Schutz der Vermögenswerte und Vorbereitung der nächsten Schritte
Vorläufige Insolvenzverwaltung für SaniWerk Gega GmbH angeordnet – Schutz des Vermögens und Prüfung der wirtschaftlichen Zukunft

Vorläufige Insolvenzverwaltung für ODS Object Design GmbH & Co. KG angeordnet – Schutz der Vermögenswerte und Vorbereitung der nächsten Schritte

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Verfahren 43 IN 976/24

Am 30. Dezember 2024 um 11:23 Uhr hat das Amtsgericht Bielefeld die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der ODS Object Design GmbH & Co. KG, Daimlerstraße 11, 32312 Lübbecke, angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und eine geordnete Prüfung der finanziellen Lage einzuleiten.

Die Schuldnerin wird durch die ODS Retail Design GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin, vertreten. Diese ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter der Nummer HRB 7362 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Andreas Eickmeier vertreten. Die ODS Object Design GmbH & Co. KG ist unter der Nummer HRA 9249 beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. André Wehner bestellt.

Adresse: Ostertorstraße 7, 32312 Lübbecke
Telefon: (nicht angegeben, vor Ort bekannt)

Dr. Wehner wird mit der Aufgabe betraut, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und Maßnahmen einzuleiten, um die Insolvenzmasse zu sichern.

Anordnung der Sicherungsmaßnahmen:
Das Amtsgericht hat gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) folgende Sicherungsmaßnahmen beschlossen:

Eingeschränkte Verfügungsgewalt der Schuldnerin:
Verfügungen der ODS Object Design GmbH & Co. KG über ihr Vermögen dürfen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Zahlungsanweisung an Drittschuldner:
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wurde untersagt, Zahlungen direkt an die ODS Object Design GmbH & Co. KG zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Einziehung von Forderungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und andere Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung – gegen die Schuldnerin wurden untersagt und bereits begonnene Maßnahmen vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO), sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen.

Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung:
Die vorläufige Insolvenzverwaltung hat mehrere zentrale Ziele:

Sicherung des Vermögens:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird sicherstellen, dass keine unkontrollierten Vermögensveränderungen stattfinden und die Insolvenzmasse erhalten bleibt.

Prüfung der Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung:
Es wird überprüft, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig oder überschuldet ist und ob genügend Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist.

Prüfung der Fortführungsoptionen:
Der Insolvenzverwalter wird evaluieren, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist oder eine geordnete Abwicklung erforderlich wird.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld können die Schuldnerin oder andere Verfahrensbeteiligte das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen.

Frist: Zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses. Maßgeblich ist das früheste Ereignis (§ 9 InsO).
Einreichungsort: Amtsgericht Bielefeld.

Die Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. Alternativ ist eine elektronische Einreichung möglich, sofern diese den Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen und sichere Übermittlungswege entspricht.

Einschätzung und Ausblick:
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung markiert einen wichtigen Schritt in der finanziellen Neuordnung der ODS Object Design GmbH & Co. KG. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens gegeben sind. Zudem wird geprüft, ob das Unternehmen saniert oder geordnet abgewickelt werden muss.

Rechtsanwalt Dr. André Wehner wird in seiner Rolle als vorläufiger Insolvenzverwalter eine fundierte Einschätzung der Vermögens- und Geschäftslage abgeben und die nächsten Schritte einleiten.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 43 IN 976/24 geführt.

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