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Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime und Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Rückforderung von Zahlungen bei Insolvenz – Was Anleger wissen müssen
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Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime und Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Rückforderung von Zahlungen bei Insolvenz – Was Anleger wissen müssen

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay

Frage: Herr Reime, Frau Bontschev, wenn ein Emittent in die Insolvenz geht, können Anleger bereits erhaltene Zahlungen wie Zinsen oder Rückzahlungen verlieren? Wie weit kann der Insolvenzverwalter hier zurückgehen?

Jens Reime: Ja, das ist leider möglich. Der Insolvenzverwalter hat das Recht, Zahlungen zurückzufordern, wenn er nachweisen kann, dass diese unrechtmäßig oder unfair erfolgt sind. Grundsätzlich gilt eine sogenannte Anfechtungsfrist von vier Jahren vor der Insolvenzanmeldung. In einigen besonderen Fällen, beispielsweise bei bewusstem Benachteiligen anderer Gläubiger, kann diese Frist jedoch sogar bis zu zehn Jahre betragen.

Kerstin Bontschev: Genau, und hier muss man genau differenzieren: Es geht vor allem darum, ob die Zahlung zu einem Zeitpunkt erfolgte, an dem der Emittent bereits zahlungsunfähig war oder es zumindest absehbar war. Der Insolvenzverwalter prüft dann, ob die Zahlungen dazu geführt haben, dass andere Gläubiger benachteiligt wurden.

Frage: Das klingt für Anleger ziemlich beunruhigend. Was können sie tun, wenn sie eine Rückforderung erhalten?

Jens Reime: Zunächst einmal ist wichtig: Nicht jede Rückforderung ist automatisch berechtigt. Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass die Zahlung unrechtmäßig war. Anleger, die in gutem Glauben gehandelt haben, also davon ausgegangen sind, dass der Emittent zahlungsfähig war, können sich oft erfolgreich wehren. Es ist entscheidend, die genauen Umstände der Zahlung zu prüfen.

Kerstin Bontschev: Genau. Ein häufiger Fall sind zum Beispiel Zinsen, die regulär ausgezahlt wurden. Hier kann es schwierig für den Insolvenzverwalter sein, nachzuweisen, dass diese Zahlungen unrechtmäßig waren. Wir raten Anlegern, bei solchen Rückforderungen nicht in Panik zu geraten, sondern rechtlichen Beistand zu suchen. Es gibt gute Chancen, solche Forderungen erfolgreich abzuwehren.

Frage: Was ist mit der längeren Rückforderungsfrist von zehn Jahren, die Sie erwähnt haben? Wann kommt sie zur Anwendung?

Kerstin Bontschev: Diese längere Frist gilt bei sogenannten vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligungen. Das bedeutet, der Insolvenzverwalter muss nachweisen, dass der Emittent bewusst gehandelt hat, um bestimmte Gläubiger zu bevorzugen und andere zu benachteiligen. Das ist ein sehr hoher Beweismaßstab, der in der Praxis nicht leicht zu erfüllen ist.

Jens Reime: Das ist korrekt. Zudem muss der Anleger davon Kenntnis gehabt haben, dass der Emittent bereits in Schwierigkeiten steckte. Ohne diese Kenntnis ist eine Rückforderung oft nicht durchsetzbar.

Frage: Was empfehlen Sie Anlegern, die in solchen Situationen betroffen sind?

Jens Reime: Ruhe bewahren und die Forderung nicht ungeprüft akzeptieren. Der Insolvenzverwalter versucht oft, Rückzahlungen pauschal durchzusetzen. Viele dieser Forderungen sind jedoch angreifbar. Eine rechtliche Prüfung lohnt sich fast immer.

Kerstin Bontschev: Ich schließe mich dem an. Es ist wichtig, professionellen Rat einzuholen, denn jede Situation ist individuell. Gleichzeitig sollten Anleger künftig verstärkt darauf achten, wie und wo sie investieren, um sich vor solchen Risiken zu schützen.

Frage: Vielen Dank für die verständlichen Erläuterungen!

Jens Reime und Kerstin Bontschev: Gern geschehen! Wir stehen Anlegern jederzeit zur Seite, wenn Fragen oder Probleme auftauchen.

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