Baden-Baden, 23. Dezember 2024 – Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der mbw Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Baden-Baden eine weitreichende Entscheidung getroffen (Aktenzeichen: 11 IN 604/24). Am 23.12.2024 um 11:45 Uhr wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um das Vermögen des Unternehmens vor nachteiligen Veränderungen zu sichern.
Hintergrund des Verfahrens
Die mbw Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, ansässig am Victoria Boulevard K 100, 77836 Rheinmünster, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Registernummer HRA 211076 eingetragen. Vertreten wird die Schuldnerin durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die mbw Vermögensverwaltung Beteiligungs GmbH. Diese wiederum wird durch die Geschäftsführerin Vanessa Schmidt vertreten. Die rechtliche Vertretung der Schuldnerin erfolgt durch die Kanzlei Schleich & Partner mbB mit Sitz in Freiburg.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Das Gericht hat Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zu den wesentlichen Maßnahmen des Beschlusses gehören:
- Verfügungsverbot für die Schuldnerin
Der Schuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen, einschließlich des Rechts zur Einziehung von Forderungen und Bankguthaben, wurde auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. - Sicherung und Prüfung des Vermögens
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten. Zusätzlich wird geprüft, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sowie ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. - Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrests und einstweiliger Verfügungen, werden eingestellt, sofern diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind untersagt. - Ermächtigung zur Einrichtung eines Sonderkontos
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse einzurichten, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie Kreditverträge zur Finanzierung des Insolvenzgeldes abzuschließen und diese zu besichern. - Pflichten der Schuldner und Drittschuldner
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wurde verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zahlen. - Zugang zu Geschäftsräumen
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Informationen von Behörden, Banken sowie weiteren Institutionen einzuholen.
Rechtsmittel und Ausblick
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Baden-Baden können die Schuldnerin oder Gläubiger innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Diese ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen.
In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die finanzielle Lage und die Fortführungsperspektiven des Unternehmens analysieren. Der Abschlussbericht des vorläufigen Verwalters wird Grundlage für die Entscheidung des Gerichts sein, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder alternative Maßnahmen eingeleitet werden.
Fazit
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist ein entscheidender Schritt zur Klärung der wirtschaftlichen Situation der mbw Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG. Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl übernimmt hierbei eine zentrale Rolle, um die Interessen der Gläubiger zu wahren und die Zukunft des Unternehmens zu bewerten.