Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Dark Mode Light Mode
Vorläufige Insolvenzverwaltung über die MG Bauaufträge GmbH angeordnet
Mehrwertsteuer-Chaos bei Solaranlagen: Kunden fordern Erstattung – Behörden und Unternehmen unter Druck
Evening News

Mehrwertsteuer-Chaos bei Solaranlagen: Kunden fordern Erstattung – Behörden und Unternehmen unter Druck

andreas160578 (CC0), Pixabay

Die Energiekonzepte Deutschland GmbH (EKD) und andere Unternehmen der Solarbranche profitierten im Jahr 2022 massiv vom Solarboom. Tausende von Anlagen wurden verkauft, und dabei fiel auf Teilleistungen, die bereits 2022 erbracht wurden, Mehrwertsteuer an. Doch mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2023 wurden Solaranlagen von der Mehrwertsteuer befreit – eine Änderung, die nun für Unruhe und Konflikte sorgt.
Zahlungen in 2022, Fertigstellung in 2023 – Kunden fordern Rückerstattung

Viele Kunden bezahlten im Jahr 2022 bereits die volle Mehrwertsteuer, obwohl ihre Anlagen erst 2023 fertiggestellt und in Betrieb genommen wurden. Zahlreiche Betroffene vertreten – und das zu Recht – die Auffassung, dass sie die gezahlte Mehrwertsteuer für Teilleistungen, die erst 2023 erbracht wurden, zurückfordern können. Einige Kunden des Unternehmens EKD Solar gingen sogar so weit, Rechtsanwälte einzuschalten, um ihre Ansprüche durchzusetzen.
Urteil des Amtsgerichts München schafft Klarheit

Vor wenigen Wochen erreichte die Redaktion ein Urteil des Amtsgerichts München, das vielen Kunden nun Hoffnung macht: Das Gericht entschied, dass bei der Fertigstellung einer Anlage im Jahr 2023 keine Mehrwertsteuer mehr zur Zahlung fällig sei – unabhängig davon, ob die Rechnung bereits im Vorjahr gestellt wurde. Dieses Urteil könnte nun wegweisend für ähnliche Fälle sein, in denen Kunden im Jahr 2022 Rechnungen bezahlt haben, obwohl die Inbetriebnahme erst 2023 erfolgte.
Presseanfrage beim Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen

Um den Sachverhalt weiter zu beleuchten, wurde eine Presseanfrage an das Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen gestellt. Die Antwort der Behörde bestätigt die allgemeinen steuerlichen Regelungen:

Zitat:
Sehr geehrter Herr Bremer,

zu Ihrer Anfrage bitte ich um Verständnis, dass das Landesamt für Steuern und Finanzen zivilgerichtliche Entscheidungen nicht bewertet. Auch werden diesseits keine Empfehlungen zur Minimierung steuerlicher Risiken für Installationsbetriebe und Steuerpflichtige ausgegeben. Hierfür können sich die Betroffenen an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.

Allgemein teile ich Ihnen jedoch mit, dass in Sachsen die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes beachtet werden. Danach wird der Steuersatz angewendet, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird (Abschnitt 12.1 Abs. 2 Umsatzsteueranwendungserlass – UStAE).

Bei Lieferungen ist dies der Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt (Abschnitt 13.1. Abs. 2 Satz 1 UStAE). Dies entspricht bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen regelmäßig dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
Zitat Ende.

Was sagt EKD Solar dazu?

Die Redaktion richtete auch eine Presseanfrage an das betroffene Unternehmen Energiekonzepte Deutschland GmbH, um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen zu erhalten. Die Anfrage blieb jedoch bisher unbeantwortet.

Zitat:
Betreff: Anfrage zur Mehrwertsteuererstattung bei vorzeitiger Rechnungsstellung

Sehr geehrter Herr Sillober,
sehr geehrter Herr Breuer,

in den vergangenen Jahren sollen nach meiner Kenntnis Kunden Rechnungen zu Zeitpunkten erhalten haben, zu denen die von EKD Solar gelieferten Anlagen noch nicht in Betrieb genommen waren.

Nach einer Presseanfrage, die ich an behördlicher Seite gestellt habe, wurde mir mitgeteilt, dass die Mehrwertsteuer erst dann vollständig abzuführen ist, wenn die Anlage in Betrieb genommen wurde. Das bedeutet, dass Kunden Mehrwertsteuerbeträge gezahlt haben, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen wären.

Dieser Sachverhalt betrifft sowohl den Factoringbereich als auch die reguläre Rechnungserstellung. Meine Frage lautet daher: Wird EKD Solar die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer an die betroffenen Kunden zurückerstatten?
Zitat Ende.

Urlaub verzögert Klärung bei Sparkassen Factoring

Auch das Unternehmen Sparkassen Factoring wurde von uns angefragt, da viele der betroffenen Rechnungen über diesen Dienstleister abgewickelt wurden. Leider war die zuständige Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Anfrage nicht verfügbar und kehrt erst Anfang Januar 2025 aus ihrem Urlaub zurück. Man versprach jedoch, uns danach zeitnah eine Antwort zu geben.
Fazit: Ein Fall mit Sprengkraft

Die Frage, ob Kunden die bereits gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern können, wirft nicht nur steuerrechtliche, sondern auch moralische Fragen auf. Das Urteil des Amtsgerichts München könnte eine Lawine lostreten, die nicht nur Unternehmen wie EKD Solar, sondern die gesamte Solarbranche betrifft. Klar ist: Für die betroffenen Kunden könnte dies eine späte, aber wichtige Möglichkeit sein, unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückzuerhalten. Ob sich die Unternehmen kooperativ zeigen oder weitere rechtliche Schritte nötig sind, bleibt abzuwarten.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Vorläufige Insolvenzverwaltung über die MG Bauaufträge GmbH angeordnet

Next Post

Evening News