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Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren der DeKuSystems Fernmeldebau GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 93 IN 196/23
Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 19.12.2024

Das Amtsgericht Aachen hat im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der DeKuSystems Fernmeldebau GmbH mit Sitz in der St. Thomas-Str. 33, 52382 Niederzier die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen per Beschluss vom 19. Dezember 2024 aufgehoben. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter der Nummer HRB 8933 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Dennis Kurtz vertreten.


1. Hintergrund des Verfahrens

Die DeKuSystems Fernmeldebau GmbH, ein auf den Bereich Fernmeldebau spezialisiertes Unternehmen, war Gegenstand eines Insolvenzeröffnungsverfahrens. Bereits am 19. Juni 2024 hatte das Amtsgericht Aachen Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin angeordnet, um eine geordnete Prüfung der Vermögens- und Finanzverhältnisse zu ermöglichen.

Diese Sicherungsmaßnahmen umfassten vermutlich Beschränkungen der Verfügungsbefugnis und weitere Schritte, um das Vermögen der Schuldnerin im Interesse der Gläubiger zu schützen.


2. Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

Mit dem aktuellen Beschluss vom 19. Dezember 2024 hat das Gericht entschieden, die im Juni angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufzuheben. Diese Entscheidung deutet darauf hin, dass entweder die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin geklärt wurde oder dass die Voraussetzungen für weitere Sicherungsmaßnahmen nicht mehr gegeben sind.

Die genauen Gründe für die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen sowie die Konsequenzen für das laufende Verfahren können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Aachen eingesehen werden.


3. Bedeutung der Entscheidung

Die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen markiert einen wichtigen Wendepunkt im Verfahren. Sie könnte darauf hindeuten, dass:

  • Eine Sanierung oder ein Vergleich zwischen der Schuldnerin und den Gläubigern möglich ist, oder
  • Die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um ein förmliches Insolvenzverfahren weiterzuführen.

Ohne weitere Sicherungsmaßnahmen könnten Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin wieder uneingeschränkt möglich sein, was für die Schuldnerin eine Rückkehr zu regulären Geschäftsabläufen bedeuten könnte – vorbehaltlich weiterer Entscheidungen des Gerichts.


Ausblick

Das weitere Vorgehen im Verfahren wird davon abhängen, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch erforderlich ist oder ob eine außergerichtliche Lösung angestrebt wird. Die Beteiligten können sich über die genauen Inhalte des Beschlusses und dessen Konsequenzen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen informieren.

Amtsgericht Aachen
Insolvenzgericht

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