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Trägergesellschaft der media Hochschule GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt – Vermögenssicherung angeordnet
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Trägergesellschaft der media Hochschule GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt – Vermögenssicherung angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 5 IN 1858/24

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 17. Dezember 2024, um 10:00 Uhr, im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Trägergesellschaft der media Hochschule GmbH umfassende Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens beschlossen. Die Schuldnerin, ansässig in der Tübinger Straße 12-16, 70178 Stuttgart, ist im Handelsregister unter HRB 739470 eingetragen und wird von Geschäftsführer Jörg Schmidt vertreten.

Die Gesellschaft, die für den Betrieb und die Verwaltung der media Hochschule verantwortlich ist, steht aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten vor der Herausforderung, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.

Rechtsanwalt Dr. Axel Kulas übernimmt die vorläufige Insolvenzverwaltung

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Axel Kulas, mit Kanzleisitz in der Gänsheidestraße 43, 70184 Stuttgart, bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, den laufenden Geschäftsbetrieb zu überwachen und die finanzielle Lage eingehend zu prüfen.

Gerichtliche Maßnahmen im Überblick

Das Amtsgericht hat zur Stabilisierung der Vermögenslage und zur Wahrung der Gläubigerinteressen folgende Schritte angeordnet:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Die Schuldnerin darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Zahlungsstopp für Drittschuldner:
    Den Schuldnern der Gesellschaft ist es untersagt, Zahlungen direkt an die Trägergesellschaft zu leisten. Stattdessen sind sämtliche Zahlungen und Forderungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einzug von Bankguthaben und Forderungen:
    Rechtsanwalt Dr. Axel Kulas ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er wird zudem berechtigt, Sonderkonten zur Verwaltung der Insolvenzmasse einzurichten.
  4. Sperrung von Zwangsvollstreckungen:
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, wurden untersagt, sofern sie keine unbeweglichen Vermögenswerte betreffen. Bereits laufende Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  5. Prüfung der Eröffnungsgründe:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben sind und ob der Betrieb der Gesellschaft möglicherweise fortgeführt werden kann.

Was bedeutet das für die Hochschule?

Mit der Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens steht die Zukunft der media Hochschule auf dem Spiel. Die Einrichtung, die bislang für eine hochwertige akademische Ausbildung bekannt war, muss nun Wege finden, den Betrieb zu stabilisieren und die finanzielle Lage zu klären. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird prüfen, ob eine Sanierung der Hochschule möglich ist oder ob die Strukturen einer geordneten Abwicklung bedürfen.

Bedeutung für Gläubiger und Partner

Gläubiger und Partner der Trägergesellschaft werden aufgefordert, sämtliche Forderungen und Zahlungen ab sofort ausschließlich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abzustimmen. Die gerichtlichen Maßnahmen sollen sicherstellen, dass keine weiteren Nachteile entstehen und das Unternehmensvermögen geschützt wird.

Ausblick

In den kommenden Wochen wird sich entscheiden, ob die Trägergesellschaft eine Chance auf einen Neustart hat oder ob alternative Lösungen gefunden werden müssen. Die media Hochschule steht damit vor einer entscheidenden Phase, die über ihre Zukunft bestimmen wird.

Amtsgericht Stuttgart, 17. Dezember 2024

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