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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Knoblich GbR angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 81 IN 54/24

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Knoblich GbR, Wettringer Straße 70a, 48485 Neuenkirchen, vertreten durch die Gesellschafter Eugen Knoblich und Jakob Knoblich, hat das Amtsgericht Münster am 26.11.2024 um 09:07 Uhr folgende Maßnahmen angeordnet:

  1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christopher Tallen, Timmermanufer 168, 48429 Rheine, bestellt.
  2. Verfügungsbeschränkungen:
    • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
  3. Einzug von Forderungen:
    • Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten.
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder zu verwalten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrest- und einstweiliger Verfügungen, werden untersagt, soweit unbewegliche Gegenstände nicht betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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