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Insolvenzverfahren gegen Sanli & G GmbH eingeleitet: Vermögenssicherung angeordnet
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Insolvenzverfahren gegen Sanli & G GmbH eingeleitet: Vermögenssicherung angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 4 1 IN 101/24
Amtsgericht Crailsheim, 20. November 2024

Das Amtsgericht Crailsheim hat am 20. November 2024 um 10:30 Uhr Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Sanli & G GmbH angeordnet. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRB 745917, hat ihren Sitz in der Roßfelder Straße 46, 74564 Crailsheim, und wird von ihrem Geschäftsführer vertreten.

Die Anordnung erfolgt im Rahmen des laufenden Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens. Ziel ist es, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag zu verhindern.

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ado Nika, ansässig in der Titotstraße 3, 74072 Heilbronn, bestellt. Rechtsanwalt Nika ist beauftragt, die Vermögenswerte der Sanli & G GmbH zu sichern und deren wirtschaftliche Lage zu überwachen. Seine Aufgaben umfassen unter anderem:

Die Überprüfung, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Die Sicherstellung der Vermögenswerte durch Überwachung der Geschäftsführung und Verwaltung des Vermögens.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus darf er Sonderkonten eröffnen und über diese verfügen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Insolvenzmasse zu gewährleisten.

Beschränkungen für die Schuldnerin

Die Schuldnerin darf ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht über ihr Vermögen verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Zudem wurden folgende Maßnahmen angeordnet:

Zahlungsstopp: Den Gläubigern der Schuldnerin wurde verboten, direkt an diese zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zwangsvollstreckung ausgesetzt: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen, wurden untersagt oder eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Einsicht und Überwachung: Der Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Bücher und Unterlagen einsehen und relevante Auskünfte verlangen.

Weitere Schritte und Rechtsbehelf

Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht noch aus und wird auf Grundlage der weiteren Prüfung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin getroffen.

Betroffene Gläubiger und Schuldner können gegen die Anordnung Beschwerde einlegen. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung.

Die Entwicklungen in diesem Verfahren werden zeigen, ob die Sanli & G GmbH eine Möglichkeit zur Restrukturierung findet oder ob das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird.

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