Aktenzeichen: IN 1408/24
Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht, den 08. November 2024
Das Amtsgericht Nürnberg hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Cafe Dampfnudelbäck Teichmann OHG wichtige Entscheidungen getroffen. Das traditionsreiche Café mit Sitz in Nürnberg wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter Hans Teichmann und Tobias Jens Teichmann vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter der Nummer HRA 18382 eingetragen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ist Rechtsanwalt Christoph Scheid.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) wurde am 08.11.2024 um 13:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz bestellt, ein erfahrener Jurist im Bereich des Insolvenzrechts mit Kanzleisitz in Nürnberg.
Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO wurde verfügt, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Maßnahme dient dazu, das Vermögen der Schuldnerin zu schützen und eine geordnete Abwicklung im Interesse der Gläubiger zu ermöglichen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Außenstände einzuziehen sowie Gelder der Schuldnerin in Besitz zu nehmen und treuhänderisch auf einem dafür einzurichtenden Insolvenzkonto zu verwahren. Zudem wurde ihm die Kassenführung übertragen, was bedeutet, dass er die finanziellen Transaktionen des Unternehmens überwacht und steuert.
Hintergrund und Ausblick
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist ein bedeutender Schritt in dem Verfahren und eröffnet Möglichkeiten für eine Sanierung oder geordnete Abwicklung des Unternehmens. Das Cafe Dampfnudelbäck Teichmann OHG ist seit vielen Jahren ein fester Bestandteil der Nürnberger Gastronomieszene und bekannt für seine traditionellen Backwaren und gemütliche Atmosphäre.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die finanzielle Situation des Unternehmens prüfen und mögliche Strategien für eine Fortführung oder Restrukturierung erarbeiten. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die sowohl den Interessen der Gläubiger gerecht wird als auch den Fortbestand des beliebten Cafés ermöglicht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Nürnberg eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Hinweis zur elektronischen Einreichung
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen, und auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Weitere Informationen zu den sicheren Übermittlungswegen finden Sie in § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung und auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 08.11.2024