Aktenzeichen: 28 IN 27/24
Amtsgericht Osnabrück, den 08. November 2024
In einem bedeutenden Schritt hat das Amtsgericht Osnabrück im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Apparate- und Behälterbau Artur Scheffczik GmbH entscheidende Maßnahmen getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Industriestraße 22, 49082 Osnabrück, eingetragen im Handelsregister Osnabrück unter HRB 1453, wird durch den Geschäftsführer Herrn Marc Scheffczik vertreten.
Am 08.11.2024 um 12:05 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Dies bedeutet, dass sämtliche Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Maßnahme dient dazu, das Vermögen zu sichern und eine geordnete Abwicklung im Interesse der Gläubiger zu gewährleisten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster von der Kanzlei WILLMERKÖSTER bestellt. Die Kanzlei hat ihren Sitz in der Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, und ist unter der Telefonnummer 0421/322739-0 sowie per E-Mail unter info@willmer-inso.de erreichbar. Weitere Informationen finden sich auf der Website www.willmer-inso.de.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO werden die Schuldner der Antragstellerin aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Das bedeutet, dass Leistungen an die Gesellschaft ausschließlich mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen dürfen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Osnabrück eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Zudem kann jeder Gläubiger Beschwerde einlegen, wenn er das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchte.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Osnabrück
Kollegienwall 29/31
49074 Osnabrück
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach Veröffentlichung.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Fristwahrung ist der Eingang beim Amtsgericht Osnabrück maßgeblich. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und sollte begründet werden.
Hinweis: Weitere Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Osnabrück unter www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de unter dem Menüpunkt „Wir über uns“ / „Datenschutz“. Auf Wunsch wird die Datenschutzerklärung zugesandt.
Amtsgericht Osnabrück, den 08. November 2024