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Vorläufige Insolvenzverwaltung für GSS GmbH angeordnet
Vorläufige Insolvenzverwaltung für dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH angeordnet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung für dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36d IN 6767/24

Am 11.10.2024 hat das Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH, ansässig in der Hasenheide 107 – 113, 10967 Berlin, umfangreiche Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 119298 eingetragen ist und durch ihren Geschäftsführer Adnan Gündogdu vertreten wird, sieht sich aufgrund finanzieller Probleme einem Insolvenzantrag gegenüber.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Oliver Sietz, Rankestraße 33, 10789 Berlin, bestellt. Herr Sietz hat die Aufgabe, das Vermögen der dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH zu sichern und zu überwachen, um sicherzustellen, dass keine nachteiligen Veränderungen eintreten. Seine Tätigkeiten umfassen die Kontrolle über finanzielle Transaktionen und die Sicherung der Insolvenzmasse, bis über die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Anordnung der Sicherungsmaßnahmen

Das Gericht hat gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) folgende Maßnahmen zum Schutz des Vermögens der Schuldnerin angeordnet:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügungen, werden untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Diese Maßnahme dient dazu, das Vermögen der Schuldnerin zu schützen und eine geordnete Verfahrensfortführung sicherzustellen.

Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Die dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Dies verhindert, dass unkontrollierte Vermögensabflüsse stattfinden und stellt sicher, dass alle relevanten Entscheidungen über finanzielle Transaktionen vom Insolvenzverwalter geprüft und genehmigt werden müssen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Den Drittschuldnern der dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH wird untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Stattdessen ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten. Zahlungen dürfen nur an den Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Dies stellt sicher, dass alle Mittel in die Insolvenzmasse fließen und zentral verwaltet werden.

Einrichtung von Sonderkonten: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder auf eigenen Namen einzurichten. Diese Maßnahme dient dazu, die Insolvenzmasse klar von anderen Mitteln zu trennen und die Buchhaltung zu vereinfachen. Dr. Sietz kann für die Kontoführung auch Masseverbindlichkeiten begründen, was ihm erlaubt, notwendige Ausgaben im Interesse der Gläubiger zu tätigen.

Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen: Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält das Recht, die Geschäftsräume der dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH zu betreten und alle erforderlichen Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen sämtliche Unterlagen herauszugeben. Diese Einsichtsrechte sind erforderlich, um die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft vollständig aufzuklären und die Insolvenzmasse zu sichern.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Herr Oliver Sietz hat als vorläufiger Insolvenzverwalter folgende Hauptaufgaben:

Sicherung und Erhaltung des Vermögens: Er stellt sicher, dass keine nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin eintreten und schützt die Insolvenzmasse vor unkontrollierten Abflüssen.
Prüfung der Verfahrenskosten: Er hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Verwaltung der eingehenden Zahlungen: Dr. Sietz ist befugt, Forderungen der dtz-bildung & qualifizierung GmbH einzuziehen und Gelder zu verwalten, die Teil der Insolvenzmasse werden.

Veröffentlichung und Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg wird in einem elektronischen Informationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Falls das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung der veröffentlichten Informationen spätestens sechs Monate nach der Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Gegen diesen Beschluss können die Schuldnerin und die Gläubiger des Unternehmens eine sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung der Entscheidung und ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung benennen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichung

Beschwerden und andere Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, müssen jedoch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen finden sich auf www.justiz.de.

Fazit und Ausblick

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht Charlottenburg wichtige Schritte unternommen, um das Vermögen der dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH zu sichern. Rechtsanwalt Oliver Sietz wird in den kommenden Wochen die Vermögensverhältnisse des Unternehmens prüfen und entscheiden, ob die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens notwendig ist. Die Maßnahmen gewährleisten eine geordnete Verwaltung der Insolvenzmasse und bieten einen Schutz der Gläubigerinteressen bis zur endgültigen Entscheidung.

Amtsgericht Charlottenburg
11.10.2024
Aktenzeichen: 36d IN 6767/24

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