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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Drost Automobile GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 22 IN 299/24

Am 11.10.2024 hat das Amtsgericht Tübingen im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Drost Automobile GmbH, ansässig in der Ferdinand-Lassalle-Straße 36, 72770 Reutlingen, umfangreiche Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 214632 eingetragen ist und durch den Geschäftsführer Denis Graho vertreten wird, hat aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff, Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, bestellt. Dr. Poff übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Drost Automobile GmbH zu sichern und eine geordnete Verwaltung sicherzustellen. Seine Verantwortung umfasst die Überwachung der finanziellen Transaktionen der Schuldnerin und den Schutz der Insolvenzmasse bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Anordnung der Sicherungsmaßnahmen

Das Gericht hat gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) die folgenden Maßnahmen zum Schutz der Vermögenswerte der Schuldnerin angeordnet:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Drost Automobile GmbH, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einstweiliger Verfügungen, werden untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Diese Maßnahme schützt das Vermögen des Unternehmens und ermöglicht eine geordnete Abwicklung.

Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Die Drost Automobile GmbH darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Diese Anordnung soll sicherstellen, dass keine unkontrollierten Vermögensabflüsse stattfinden und dass alle wesentlichen Transaktionen von Dr. Poff geprüft und genehmigt werden müssen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Übertragung der Verfügungsbefugnis: Die Schuldnerin darf nicht eigenständig über ihre Bankkonten und Außenstände verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Konten wird vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Dies stellt sicher, dass sämtliche finanziellen Mittel unter der Kontrolle des Insolvenzverwalters verbleiben.

Einrichtung von Sonderkonten: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen als Insolvenzverwalter einzurichten. Diese Maßnahme dient der klaren Trennung der Insolvenzmasse von anderen Mitteln und unterstützt eine transparente Verwaltung der Finanzmittel. Zudem ist Dr. Poff befugt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten zu begründen, um notwendige Ausgaben zur Sicherung der Insolvenzmasse zu decken.

Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Den Schuldnern der Drost Automobile GmbH (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Stattdessen sind sie angewiesen, alle Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese Maßnahme stellt sicher, dass alle Einnahmen in die Insolvenzmasse fließen und zentral vom Insolvenzverwalter verwaltet werden.

Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Recht, die Geschäftsräume der Drost Automobile GmbH zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Befugnis dient der vollständigen Aufklärung der Vermögensverhältnisse und der Sicherung der Insolvenzmasse.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Dr. Dirk Poff hat als vorläufiger Insolvenzverwalter folgende zentrale Aufgaben:

Sicherung und Erhaltung des Vermögens: Er überwacht die finanziellen Transaktionen der Schuldnerin und stellt sicher, dass keine nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage eintreten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Prüfung der Verfahrenskosten: Dr. Poff prüft, ob das Vermögen der Drost Automobile GmbH ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Einziehung von Forderungen: Der Insolvenzverwalter ist befugt, Forderungen des Unternehmens einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten, um die Liquidität und die Insolvenzmasse zu sichern.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Tübingen können die Schuldnerin und die Gläubiger des Unternehmens innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Tübingen, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen, einzureichen. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung, der Zustellung der Entscheidung oder mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung benennen.

Elektronische Einreichung

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen zu den Anforderungen für die elektronische Kommunikation finden sich auf www.ejustice-bw.de.

Fazit und Ausblick

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das Amtsgericht Tübingen stellt sicher, dass das Vermögen der Drost Automobile GmbH bis zur endgültigen Entscheidung über das Insolvenzverfahren geschützt bleibt. Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff wird in den kommenden Wochen die finanzielle Situation des Unternehmens prüfen und entscheiden, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Maßnahmen gewährleisten eine geordnete Verwaltung der Insolvenzmasse und schützen die Interessen der Gläubiger.

Amtsgericht Tübingen
11.10.2024
Aktenzeichen: 22 IN 299/24

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