Staatsanwaltschaft Berlin
„Az.: 236 Js 1654/16 (29105) V
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 16.02.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 14.09.2018 rechtskräftig ist.
Gegen Knoll, Lars wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.723,00 Euro angeordnet.
Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 27. Dezember 2015 gegen 3:00 Uhr drückte der Angeklagte die Tür zu dem Hotelzimmer 922 im Hotel Holiday Inn City East, Landsberger Allee 203, 13055 Berlin, das zu diesem Zeitpunkt von den Zeugen Purschwitz und Stebler auch angemietet war, einfach auf. Aus dem Hotelzimmer entwendete er im Folgenden zwei Geldbörsen der Zeugen Purschwitz und Stebler samt zweier Personalausweise, Geldkarten, 120 Schweizer Franken sowie 1.700 EUR, um diese für sich zu verwenden. |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 236 Js 1654/16 (29105) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.“
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.