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Staatsanwaltschaft Konstanz

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Konstanz

Az. R800 VRs 47 Js 33421/​22

Durch Strafbefehle des Amtsgerichts Überlingen vom 12.04.2023, Az: 1 Cs 47 Js 33421/​22, wurde die Einziehung diverser Gegenstände, die die Verurteilten von unbekannten Verletzten erlangten, angeordnet.

Den genannten Strafbefehlen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verurteilten wurden wegen gemeinschaftlichem Diebstahls in besonders schwerem Fall und versuchtem gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall begangen am 07.06.2022 und 21.06.2022 in Überlingen verurteilt. Bei deren freiwilligen Durchsuchung Ihrer Wohnung und Ihres Fahrzeugs im Anschluss an die Tat vom 21.06.2022 wurden zumeist originalverpackte Kosmetik und Haushaltswaren, etikettierte Kleidung und originalverpackte Spielwaren aufgefunden und sichergestellt, welche keinem bestimmten Geschädigten zugeordnet werden konnten. Die Asservatenlisten können bei der Staatsanwaltschaft Konstanz eingesehen werden.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/​Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt.

Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung an sich zu verlangen. Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Konstanz, Untere Laube 36, 78462 Konstanz, zum Aktenzeichen R800 VRs 47 Js 33421/​22 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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