Omega Comp.Trade GmbH (Az. 36o IN 3728/24)
Am 24.09.2024 erließ das Amtsgericht Charlottenburg einen Beschluss im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Omega Comp.Trade GmbH, ansässig in der Ullsteinstraße 73, 12109 Berlin. Vertreten wird die Gesellschaft durch den Geschäftsführer Teodor Abramov. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 221108 eingetragen.
Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu verhindern, hat das Gericht gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen angeordnet:
Mit sofortiger Wirkung sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, untersagt. Diese Anordnung gilt nicht für unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Sebastian Laboga, ansässig in der Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt. Künftige Verfügungen der Omega Comp.Trade GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, gestützt auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO.
Herr Laboga ist befugt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Außerdem ist er berechtigt, im Namen der Schuldnerin oder in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten zu eröffnen, um diese gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs (vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu verwalten.
Die kreditführenden Institute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft zu erteilen. Den Drittschuldnern der Omega Comp.Trade GmbH ist es ab sofort untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden angewiesen, sämtliche Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Weiterhin wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, den Beschluss den Schuldnern der Omega Comp.Trade GmbH zuzustellen und darüber Nachweise zu führen, in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 3 InsO. Er ist zudem berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm auf Verlangen Unterlagen herauszugeben, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern und die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft aufzuklären.
Die Veröffentlichung dieser Entscheidung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt während der Wirksamkeit der Anordnung erhalten. Falls das Insolvenzverfahren eröffnet wird, erfolgt die Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Sie kann auch bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden, wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich, allerdings muss die Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung benennen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail nicht ausreichend ist. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden.