Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
821 JS 35366/22
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Rudolstadt vom 21.02.2024, Az.: 821 Js 35366/22 wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 1 StGB in Höhe von 1.990,31 Euro angeordnet. Vermögen in dieser Höhe wurde bereits sichergestellt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf das vom Einziehungsbeteiligten am 03.03.2022 bei der Noris Bank GmbH eröffneten Girokonto mit der IBAN: DE55 1007 7777 0715 7878 00 gingen beginnend ab dem 30.06.2022 Kontogutschriften in Höhe von insgesamt 11.880 EUR ein, welche aus Taten des gewerbsmäßigen Betruges herrührten. Als Verwendungszweck fanden sich Hinweise auf mögliche Warenverkäufe für Tickets, Elektrogeräte und Brennholz von unterschiedlichen Privatpersonen, wobei auch die Empfängernamen differierten, obwohl alleiniger Verfügungsberechtigter der Einziehungsbeteiligte gewesen ist. Die Gelder wurden anschließend zeitnah an diverse Zahlungsempfänger im Ausland weiter transferiert.
Von diesen Geldeingängen konnte im Wege einstweiliger vermögensichernder Maßnahmen ein Betrag in Höhe von 1.990,31 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:
https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/media/tmmjv_staatsanwaltschaft/Themen/Geschaedigte/geschaedigtenmitteilung_wertersatzeinziehung.pdf