Dark Mode Light Mode

Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

252 Js 5814/​20 – 23. August 2024

Herrn
Walid Mirei
ohne festen Wohnsitz

Strafverfahren gegen Sie

Vorwurf: Wohnungseinbruchdiebstahl
in Berlin am 16.06.2020

Sehr geehrter Herr Mirei,

das gegen Sie geführte Starfverfahren ist durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23.12.2021 gemäß § 154 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden.

Hinsichtlich der erlittenen Untersuchungshaft vom 08.02.2021 bis 19.03.2021 wird auf beiliegende Belehrung hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Sommer
Staatsanwalt

Belehrung (gemäß § 9 Abs. I StrEG):

1.

Wenn Sie durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafvollstreckungsmaßnahme einen Schaden erlitten haben, können Sie beantragen, aus der Staatskasse entschädigt zu werden, soweit das Verfahren gegen Sie eingestellt worden ist.

Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

a)

die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,

b)

die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. II der Strafprozessordnung,

c)

Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozessordnung),

d)

die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111 e der Strafprozessordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,

e)

die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,

f)

das vorläufige Berufsverbot.

2.

Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn und soweit Sie die Strafverfolgungsmaßnahme

a)

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, oder

b)

dadurch schuldhaft verursacht haben, dass Sie einer ordnungsgemäßen Ladung vor dem Richter nicht Folge geleistet oder Anweisungen des Richters, die anlässlich der Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls ergangen sind, zuwidergehandelt haben.

3.

Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn

a)

Sie die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlasst haben, dass Sie sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu Ihren späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen haben, obwohl Sie sich zur Beschuldigung geäußert haben, oder

b)

wegen einer strafbaren Handlung das Verfahren gegen Sie nur deshalb eingestellt worden ist, weil Sie im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gehandelt haben oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.

4.

Ist das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt worden, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft zulässt, so kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

5.

Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

Entschädigung für Vermögensschäden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von 25,00 € übersteigt.

Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Amtsgericht Tiergarten.

Die Entscheidung ergeht auf Ihren Antrag. Der Antrag müsste – unter Angabe des Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft
(252 Js 5814/​20) innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens beim Amtsgericht Tiergarten, eingehen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Allianz Trade prognostiziert starken Anstieg der Firmeninsolvenzen in Deutschland

Next Post

Chinas Exporte übertreffen Erwartungen und treiben wirtschaftliche Erholung voran