Start Justiz Insolvenzverfahren Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E2H2-DriveSystems GmbH

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E2H2-DriveSystems GmbH

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geralt (CC0), Pixabay

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht

Aktenzeichen: 36e IN 5569/24

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E2H2-DriveSystems GmbH

Im Rahmen des Verfahrens zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E2H2-DriveSystems GmbH, mit Sitz in der Industriestraße 36 – 37, 12099 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Ludescher, Marc Schultz und Louis Vogt, hat das Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 36e IN 5569/24 am 21. August 2024 um 17:00 Uhr nachfolgende Anordnungen getroffen:

Beschluss:

Zur Sicherung der Vermögenslage der Schuldnerin, bis eine endgültige Entscheidung über den Insolvenzantrag getroffen wird, ordnet das Gericht an:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, bestellt. Ab sofort sind Verfügungen über das Vermögen der E2H2-DriveSystems GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Darüber hinaus prüft er, ob die Mittel der Schuldnerin ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Ermächtigung zur Verwaltung und Verwertung: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, die Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Ihm wird gestattet, ein Insolvenzsonderkonto auf seinen Namen zu führen, entsprechend den Anforderungen des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (Az.: IX ZR 47/18).

Auskunftspflichten und Sorgfaltspflichten: Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten führt, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft zu erteilen. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind angewiesen, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Zutritts- und Einsichtsrechte: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin sowie deren betriebliche Einrichtungen und Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszugeben.

Hinweis:

Diese Anordnungen werden in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Verfahrens erfolgt eine Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV). Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder mit deren Zustellung beziehungsweise der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, wobei einfache E-Mails den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie auf der Webseite www.justiz.de.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 21.08.2024

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