Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Aschaffenburg

Staatsanwaltschaft Aschaffenburg

12
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Aschaffenburg

R002 VRs 119 Js 2248/​23

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Bacro Harna
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2023, Az: 302 Cs 119 Js 2248/​23, rechtskräftig seit 19.03.2024
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 31.550,00 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte noch unbekannten Anspruchsinhabern aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) oder d. Vortat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 22.02.2023 gegen 10.20 Uhr auf der BAB A3 wurden am Körper der Beifahrerin Minerva Harna zweimal 10.000 EUR, im Geldbeutel der Beifahrerin Minerva Harna 6.200,00 EUR und im Geldbeutel des Verurteilten 5.580,00 EUR jeweils in kleinen Scheinen gefunden.
Der Verurteilte konnte keine nachprüfbaren Herkunftsnachweise für das Bargeld vorlegen. Vielmehr machte dieser widersprüchliche Angaben zu der Herkunft des Geldes und behauptete, das Geld stamme aus einer Hochzeitsfeier. Mit dem Geld solle eine Kirche gegründet werden. Der Umstand, dass das Geld am Körper versteckt wurde und das zu der Behauptung einer Hochzeitsfeier keine nachprüfbaren Angaben gemacht werden konnten, lassen auf eine inkriminierte Herkunft der Gelder schließen.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 31.550,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte von Tatverletzten auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob diese Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg melden eventuelle Tatverletzte Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des Aktenzeichens R002 VRs 119 Js 2248/​23 hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Es ist zweckdienlich, einer Anmeldung Nachweise zur Geschädigtenstellung beizufügen, da eine Auszahlung nur nach einer Zulassung der Anmeldung durch das Gericht erfolgen kann.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein